Ergänzend hielt das Obergericht fest, dass auch eine allfällige Verlustbeteiligung des Beschwerdeführers nicht zwingend auf ein Gesellschaftsverhältnis schliessen lassen würde, da Vereinbarungen betreffend Gewinne und Verluste auch bei Austauschverträgen, insbesondere bei partiarischen Darlehen, vorkommen würden (KG act. 2 S. 16 Ziff. 20).