Darlehensgebers hinausgehenden Risiko könne auch deshalb nicht gesprochen werden, weil die Beschwerdegegnerin 1 für die ab dem 1. Januar 1997 bestehenden Schulden nach wie vor alleine gehaftet habe, da die neu zu begründenden Schulden in deren Namen und nicht im Namen der Gesellschaft eingegangen worden seien (KG act. 2 S. 16/17 Ziff. 21).