Dem Beschwerdeführer sei es darum gegangen, eine zusätzliche Sicherheit und eine zusätzliche Risikoprämie zu erhalten. Die vom Beschwerdeführer zurückgewiesene Abrechnung zeige denn auch einen Gewinnanteil von über Fr. 20'000.-- zu Gunsten des Beschwerdeführers, welcher sich damit offenbar nicht zufrieden gegeben habe, insbesondere nicht mit den Auszahlungsmodalitäten (KG act. 2 S. 16 Ziff. 19, mit Verweis auf BG act. 4/11-14). Von einem über das Risiko eines jeden - 8 -