Es ergebe sich somit, dass die vom Beschwerdeführer aus durchsichtigen Gründen behauptete Verlustbeteiligung seinen eigenen Interessen zuwiderlaufen würde. Daran vermöge auch das auffallende widersprüchliche Aussageverhalten des Beschwerdegegners 3 nichts zu ändern, spreche dieser doch andernorts klar nicht nur von fehlender Verlustbeteiligung, sondern positiv von einer Gewinnbeteiligung, die der Beschwerdeführer zusätzlich gefordert habe (KG act. 2 S. 16 Ziff. 19, mit Verweis auf BG Prot. S. 18, 19, 21 und 23); dies alleine mache denn auch Sinn. Dem Beschwerdeführer sei es darum gegangen, eine zusätzliche Sicherheit und eine zusätzliche Risikoprämie zu erhalten.