Laut glaubhafter Aussage der Zeugin K. sei die zusätzlich vereinbarte Beteiligung "am ausgewiesenen Resultat" eine weitere, dem Beschwerdeführer eingeräumte Sicherheit gewesen. Diese Zeugenaussage stimme im Übrigen mit der Interessenlage und den Aussagen des Beschwerdegegners 3 überein (KG act. 2 S. 16 Ziff. 19, mit Verweis auf BG Prot. S. 17 und 21). Es ergebe sich somit, dass die vom Beschwerdeführer aus durchsichtigen Gründen behauptete Verlustbeteiligung seinen eigenen Interessen zuwiderlaufen würde.