2 S. 15 Ziff. 18). d) Das Obergericht hielt weiter fest, der Beschwerdeführer habe auch kein für ein Gesellschaftsverhältnis typisches Risiko (Verlust der Kapitalanlage oder Nichthonorierung der Arbeitsleistung) getragen. Er habe weder eine Kapitaleinlage noch eine nennenswerte Arbeit geleistet, und habe sich sein Darlehen - nebst einem durchaus üblichen Zins - zum grössten Teil durch ein Faustpfand sichern lassen. Laut glaubhafter Aussage der Zeugin K. sei die zusätzlich vereinbarte Beteiligung "am ausgewiesenen Resultat" eine weitere, dem Beschwerdeführer eingeräumte Sicherheit gewesen.