ihn keine Arbeitspflicht. Das Obergericht hielt dazu fest, der Beschwerdeführer behaupte - abgesehen von der Teilnahme an drei Sitzungen - selber nicht, eine Tätigkeit für die angebliche Gesellschaft entwickelt zu haben. Die Teilnahme an drei Sitzungen könne nicht im Ernst als Beitrag zur Gesellschaft betrachtet werden; überdies könne auch das Darlehen nicht als Beitrag an die angeblich eingegangene einfache Gesellschaft betrachtet werden, sei dieses doch ausdrücklich den Beschwerdegegnern 1 und 2 persönlich gewährt worden. Die Vorinstanz kam gestützt auf diese Überlegungen zum Schluss, es gebreche damit an einem unabdingbaren Element der einfachen Gesellschaft (KG act. 2 S. 15 Ziff.