vgl. auch S. 19/20 Ziff. 25). Mit diesen Ausführungen brachte die Vorinstanz sinngemäss zum Ausdruck, dass es für die Annahme eines Gründergesellschaftsvertrages auch an der genügenden Bestimmtheit, mithin an der rechtsgenügenden Einigung über die wesentlichen Vertragspunkte i.S.v. Art. 2 Abs. 1 OR, fehle. c) Die Vorinstanz stellte sich sodann die Frage, worin der unabdingbar notwendige Beitrag des Beschwerdeführers an die behauptete Gesellschaft zu sehen sei, nachdem dieser mehrfach erklärt habe, die Vereinbarung statuiere für - 7 -