Von entscheidender Bedeutung sei ausserdem, dass die Gründung der AG von der erfolgreichen Sanierung abhängig gemacht werde - was bei Scheitern geschehen solle, sei nicht definiert. Zudem bleibe auch der zeitliche Horizont unklar, werde in Ziff. 3.5 der Vereinbarung doch wörtlich ausgeführt:"Sobald die Sanierung erfolgreich durchgeführt ist (ohne Komplikationen und Erkenntnisse in voraussichtlich ca. vier Jahren) (...)". Die Ansicht des Beschwerdeführers, wonach Ziff. 3.5 der Vereinbarung zwingend festlege, dass eine Aktiengesellschaft zu gründen sei, könne deshalb nicht geteilt werden (KG act. 2 S. 12 ff. Ziff. 16; vgl. auch S. 19/20 Ziff.