Bereits hinsichtlich der Gründungsart werde aber keine klare Vereinbarung getroffen, sondern ausgeführt:"(...) mit einem Sacheinlagevertrag und/oder einer Bargründung". Diese unbestimmte Formulierung sei angesichts der Tatsache, dass der Beitrag des Beschwerdeführers noch gänzlich offen gewesen sei, verständlich. Völlig ungewiss sei zudem gewesen, ob sich die Parteien über die Bewertung der einzubringenden Heime und die übrigen Modalitäten hätten einig werden können. Von entscheidender Bedeutung sei ausserdem, dass die Gründung der AG von der erfolgreichen Sanierung abhängig gemacht werde - was bei Scheitern geschehen solle, sei nicht definiert.