die darin festgehaltenen Punkte würden denn auch weitgehend von Bedingungen abhängige Absichtserklärungen für zukünftiges Verhalten und Zusammenwirken darstellen. Die von den Parteien und der Erstinstanz breit abgehandelte Ziffer 3.5 ("Zusammenlegung des Alters- mit dem Therapieheim") sei denn auch nur vordergründig klar, weil darin prozentuale Beteiligungen der Parteien an einer zu gründenden Aktiengesellschaft definiert würden. Bereits hinsichtlich der Gründungsart werde aber keine klare Vereinbarung getroffen, sondern ausgeführt:"(...) mit einem Sacheinlagevertrag und/oder einer Bargründung".