könne. Dies auch deshalb nicht, weil bei einer solchen Gesellschaft einziger und einmaliger Zweck die Gründung der ins Auge gefassten Gesellschaft sei, wogegen im vorliegenden Fall die Sanierung der überschuldeten Einzelfirma der Beschwerdegegnerin 1 klar im Vordergrund gestanden sei (KG act. 2 S. 19 Ziff. 25). Es komme hinzu, dass die Vereinbarung unter Ziffer 3 lediglich ein Konzept für die Zukunft enthalte; die darin festgehaltenen Punkte würden denn auch weitgehend von Bedingungen abhängige Absichtserklärungen für zukünftiges Verhalten und Zusammenwirken darstellen.