zudem sei eine solche nur für ein Übergangsstadium gedacht. Die kontroverse Frage, ob es zur Eingehung einer Gründergesellschaft sogar einer öffentlichen Beurkundung bedürfe, könne offen gelassen werden, da - selbst wenn man einfache Schriftlichkeit genügen lassen würde - vorliegendenfalls nicht von einer Gründergesellschaft gesprochen werden - 6 -