Es bleibe zu prüfen, ob der zweite behauptete Zweck - die Gründung einer AG - durchschlage, bringe der Beschwerdeführer doch bekanntlich vor, es sei die Absicht der Parteien gewesen, eine finanzielle Sanierung der beiden Heime zu erreichen und diese danach in eine Aktiengesellschaft einzubringen, womit dieser die Konstellation einer sog. Gründergesellschaft anrufe. Von einer Gründergesellschaft könne jedoch nur gesprochen werden, wenn sich die zu gründende Gesellschaft im Errichtungsstadium befinde; zudem sei eine solche nur für ein Übergangsstadium gedacht.