dies ergäbe sich unzweifelhaft aus der Vereinbarung und dem Darlehensvertrag (siehe KG act. 1 S. 11 Ziff. 12, wo überdies auf eine Aussage der Zeugin K. verwiesen wird). Die Konstruktion einer einfachen Gesellschaft zum Zwecke der Schuldensanierung eines der Gesellschafter sei verfehlt, denn Gesellschafter könne nur sein, wer ein eigenes, direktes Interesse an der Verfolgung des Gesellschaftszweckes besitze. Der Beschwerdeführer habe indessen kein direktes Interesse an der Sanierung der Finanzen der Beschwerdegegnerin 1, beschränke sich sein Interesse doch darauf, sein Darlehen inkl. Zins und versprochenem Anteil am Ergebnis zurückzuerhalten (KG act. 2 S. 18 Ziff. 24).