b) Das Obergericht befasste sich zunächst mit der Frage, welches der Zweck der angeblich bestehenden Gesellschaft sein könnte und hielt dazu fest, der gemeinsame Betrieb des Heimes der Beschwerdegegnerin 1 ab dem 1. Januar 1997 werde nicht als Zweck der angeblichen Gesellschaft genannt (KG act. 2 S. 17 Ziff. 22). Einziger Sinn und Zweck des Abschlusses der Vereinbarung und des Darlehensvertrages sei gewesen, den drohenden finanziellen Zusammenbruch der Einzelunternehmung der Beschwerdegegnerin 1 zu verhindern und jener sowie dem Beschwerdegegner 2 die Existenzgrundlage zu erhalten; dies ergäbe sich unzweifelhaft aus der Vereinbarung und dem Darlehensvertrag (siehe KG act.