Die dem Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 20. Mai 2003 auferlegte Prozesskaution von Fr. 9'000.-- wurde fristgerecht geleistet (KG act. 3 bzw. 11). Während die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtete (KG act. 8), beantragen die Beschwerdegegner 1-3 die Abweisung der Beschwerde (KG act. 12). II. 1. a) Die Vorinstanz führte in der Urteilsbegründung aus, Kernpunkt der Auseinandersetzung bilde die Frage, ob zwischen den Parteien neben der Darle- - 5 -