Mit Beschluss vom selben Datum wurde davon Vormerk genommen, dass der erstinstanzliche Nichteintretensentscheid bezüglich des Feststellungsbegehrens betreffend Einsicht in die Geschäftsunterlagen rechtskräftig geworden sei (OG act. 88 = KG act. 2; künftig: KG act. 2). c) Gegen dieses Urteil hat der Beschwerdeführer fristgerecht kantonale Nichtigkeitsbeschwerde erhoben (KG act. 1); in seiner Beschwerdeschrift beantragt er die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 5 des angefochtenen Entscheides und die Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz (KG act. 1 S. 2). Soweit ersichtlich wurde keine eidgenössische Berufung ergriffen.