Im Gegensatz zur Erstinstanz wies das Obergericht (I. Zivilkammer) die Klage des Beschwerdeführers mit Urteil vom 14. April 2003 ab; unter Bestätigung des erstinstanzlichen Kostendispositivs auferlegte es dem Beschwerdeführer die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens und sprach den Beschwerdegegnern 1-3 für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 24'748.-- zu (Dispositivziffern 1-5). Mit Beschluss vom selben Datum wurde davon Vormerk genommen, dass der erstinstanzliche Nichteintretensentscheid bezüglich des Feststellungsbegehrens betreffend Einsicht in die Geschäftsunterlagen rechtskräftig geworden sei (OG act.