entsprechende Klage des Beschwerdeführers abzuweisen. Es sei festzustellen, dass zwischen den Parteien weder eine einfache Gesellschaft noch eine Kollektivgesellschaft bestehe, und dass die Kündigung vom 19. Februar 1998 unbesehen der Qualifikation des Rechtsverhältnisses rechtlich wirksam sei (OG act. 75 S. 2).