Mit Urteil vom 6. November 2001 stellte das Bezirksgericht H. fest, dass der Beschwerdeführer nach wie vor Gesellschafter der Gesellschaft der Parteien sei, und dass die Kündigung der Beschwerdegegner vom 19. Februar 1998 rechtlich unwirksam sei (Dispositivziffer 1); auf den Antrag betreffend Einsicht in die Gesellschaftsunterlagen trat es nicht ein (BG act. 62). b) Gegen dieses Urteil erklärten die Beschwerdegegner 1-3 Berufung (BG act. 65); in ihrer Berufungsschrift vom 28. Februar 2002 stellten sie den Antrag, es sei Dispositivziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils aufzuheben und die - 4 -