Eventualiter sei festzustellen, dass die zwischen den Parteien bestehende einfache bzw. Kollektivgesellschaft mit Wirkung auf den 31. Dezember 1998 aufgelöst und daher zu liquidieren sei. Es sei zudem festzustellen, dass ihm für die Dauer des Gesellschaftsverhältnisses ein vollständiges Einsichtsrecht in sämtliche Gesellschaftsunterlagen zustehe (BG act. 3 S. 2).