Nachdem das Obergericht auf Begehren des Beschwerdeführers das Bezirksgericht H. als gemeinsamen Gerichtsstand bezeichnet hatte (BG act. 4/3), stellte dieser - unter Einreichung der friedensrichterlichen Weisung vom 26. April 1999 (BG act. 1) - mit Eingabe vom 1. September 1999 beim Bezirksgericht H. das Begehren, es sei festzustellen, dass er nach wie vor Gesellschafter der einfachen bzw. Kollektivgesellschaft "A/B/C/D" sei, und dass die Kündigung durch die Beschwerdegegner 1-3 unwirksam sei. Eventualiter sei festzustellen, dass die zwischen den Parteien bestehende einfache bzw. Kollektivgesellschaft mit Wirkung auf den 31. Dezember 1998 aufgelöst und daher zu liquidieren sei.