Mit Schreiben vom 19. Januar 1998 teilten die Beschwerdegegner 1-3 dem Beschwerdeführer mit, dass sich die Zusammenarbeit entgegen ihren Erwartungen entwickelt habe, weshalb der Darlehensvertrag und die damit zusammenhängende Vereinbarung per 31. März 1998 gekündigt werden müsse (BG act. 4/10). Das Darlehen wurde daraufhin mit Valuta vom 24. März 1998 inklusive Zinsen zurückbezahlt (KG act. 2 S. 8/9). In der Folge entbrannte zwischen den Parteien ein Streit über die rechtliche Qualifikation dieser Verträge sowie die sich daraus ergebenden Folgen (KG act. 2 S. 5; vgl. auch Korrespondenz zwischen den Parteien, BG act. 4/11 bis 4/18).