Vor diesem Hintergrund kam es zum Kontakt zwischen dem Beschwerdegegner 3 und dem Beschwerdeführer; aus den zwischen den Parteien geführten Gespräche resultierte schliesslich die "Vereinbarung Zusammenarbeit A/B/C/D" (künftig: Vereinbarung), in welcher unter anderem davon die Rede war, die beiden Heime in F. und G. nach der Sanierung zusammenzulegen und als Aktiengesellschaft weiterzuführen (BG act. 4/6 Ziff. 3.5). Zudem gewährte der Beschwerdeführer den Beschwerdegegnern 1 und 2 ein Darlehen über Fr. 100'000.- - (siehe undatierter Darlehensvertrag, BG act. 4/7). - 3 -