Gegen Ende des Jahres 1996 zeigte sich, dass die finanzielle Lage der Beschwerdegegner 1 und 2 wesentlich schlechter war, als diese bekannt gegeben hatten (KG act. 2 S. 4). Es stellte sich zudem heraus, dass diese ohne Zustimmung des Beschwerdegegners 3 vom Gartenbauunternehmer A. (Beschwerdeführer) einen Auftrag in der Grössenordnung von Fr. 30'000.-- hatten ausführen lassen, wofür trotz mehrfacher Mahnung noch Fr. 7'000.-- zu begleichen waren (KG act. 2 S. 5; BG act. 4/6 Ziff. 2.1 und 2.2).