Nachdem sie zunehmend in finanzielle Schwierigkeiten geraten waren, schlossen sie am 17. Januar 1994 mit dem Vermieter der Liegenschaft - Dr. L. - und D. (Beschwerdegegner 3) eine "Stillhalte- und Sanierungsvereinbarung", mit welcher der Beschwerdegegner 3 als "Sanierer" eingesetzt und die finanzielle Dispositionsbefugnis der beiden Erstgenannten wesentlich eingeschränkt wurde (BG act. 4/4). Ab 1995 mietete der Beschwerdegegner 3 zudem die Liegenschaft in G., worin auf dessen Rechnung und Verantwortung von den Beschwerdegegnern 1 und 2 ein Alters-, Ferien- und Pflegeheim geführt wurde (OG act. 88 S. 10 = KG act. 2 S. 10).