1. Die Eheleute B. und C. (Beschwerdegegner 1 und 2) führten zusammen das Alters-, Ferien- und Pflegeheim "E." in F.. Nachdem sie zunehmend in finanzielle Schwierigkeiten geraten waren, schlossen sie am 17. Januar 1994 mit dem Vermieter der Liegenschaft - Dr. L. - und D. (Beschwerdegegner 3) eine "Stillhalte- und Sanierungsvereinbarung", mit welcher der Beschwerdegegner 3 als "Sanierer" eingesetzt und die finanzielle Dispositionsbefugnis der beiden Erstgenannten wesentlich eingeschränkt wurde (BG act. 4/4).