{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-08-31", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA030076_2004-08-31.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/853AF13151C7FD24C1256F1E00315ECB_AA030076.pdf", "Checksum": "e32bea48a656ce154d8b5f53c772e85e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA030076"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 31.08.2004 AA030076"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 31.08.2004 AA030076"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 31.08.2004 AA030076"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Kassations- und Bundesgericht"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:43:17", "Checksum": "4b436220d27b19fffec9358d2dd39803", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 31.08.2004 AA030076\nRegeste:\nAbgrenzung der Zuständigkeit zwischen Kassations- und Bundesgericht\n\n 10.1 In der Beschwerdeschrift wird auf S. 9/10 schliesslich Folgendes\nvorgebracht: Die Vorinstanz bezeichne es als kaum nachvollziehbar, weshalb der\nBeschwerdegegner (gemeint ist wohl der Beschwerdegegner 3) sich dazu hergegeben habe, auch einen Anteil am Erfolg seines Heimes dem Beschwerdeführer\nzu versprechen. Die Vorinstanz halte dazu fest, dies sei nur so erklärlich, dass die\nBeschwerdegegner 1 und 2 ohne das Darlehen umgehend den Konkurs hätten\neröffnen müssen. Der Beschwerdegegner 3 habe jedoch ausgeführt, in den ersten beiden Vertragsentwürfen sei keine Beteiligung vorgesehen gewesen. Weiter\nhabe dieser ausgeführt, im dritten Entwurf sei die Beteiligung als Amortisation für\ndas Darlehen wohl als Grundidee enthalten gewesen, doch sei dann die vierte\nVariante zustandegekommen, wo dies nicht mehr dringestanden sei. Daraus - so\nder Beschwerdeführer - erhelle, dass zwischen den Parteien mehrere Verhandlungen stattgefunden hätten, was dann zur Vereinbarung in der vorliegenden\nForm geführt habe. Die Vorinstanz setze sich mit dem Zustandekommen der Vereinbarung nicht auseinander und verletze damit einmal mehr das rechtliche Gehör\ndes Beschwerdeführers; sie verkenne, dass die Vereinbarung und/oder der Darlehensvertrag nie wegen Willensmängeln angefochten worden sei. Die Annahme\nder Vorinstanz, insbesondere bezüglich der Mitwirkung des Beschwerdegegners 3 an der Vereinbarung, finde in den Akten keine Stütze und sei von den\nParteien nicht einmal behauptet worden. Darauf, dass auf die Zeugenaussage K.\nnicht abgestellt werden könne und einmal mehr keine Beweiswürdigung vorgenommen worden sei, sei bereits hingewiesen worden. Auch hier habe die Vorinstanz wieder einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz im Sinne des rechtlichen\nGehörs verletzt, also den Grund nach § 281 Ziff. 1 ZPO gesetzt (KG act. 1 S. 9/10\nZiff. 6).\n\n10.2 Der Beschwerdeführer legt nicht dar, an welcher Stelle er sich im\nvorinstanzlichen Verfahren auf die zitierten Ausführungen des Beschwerdegegners 3 berufen haben soll. Soweit er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht, ist auf diese Rüge somit nicht einzutreten. Sollte er mit diesem Vor-\n- 23 -\n\nbringen geltend machen wollen, die Vorinstanz habe in seinem Entscheid rechtserhebliche Tatsachen nicht berücksichtigt, so wäre darauf ebenfalls nicht einzutreten, da die Frage der Erheblichkeit von Beweismitteln eine vom Bundesgericht\nzu prüfende Frage des Bundesrechts darstellt (von Rechenberg, a.a.O., S. 41).\nAus den weiteren, unter Ziff. 10.1 vorstehend erwähnten Vorbringen des Beschwerdeführers wird nicht ersichtlich, was er damit genau zum Ausdruck bringen\nwill. Soweit er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. die Nichtbeachtung\nrechtserheblicher Tatsachen rügen will, wäre nach dem oben Gesagten darauf\nebenfalls nicht einzutreten.\n\nDer Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der Vorinstanz auch\ndann keine willkürliche Tatsachenfeststellung vorgeworfen werden könnte, wenn\ndie Behauptungen des Beschwerdeführers zur Entstehungsgeschichte der Vereinbarung als richtig unterstellt würden, da die Schlussfolgerung der Vorinstanz,\nwonach das Verhalten des Beschwerdegegners 3 nur damit zu erklären sei, dass\ndie Beschwerdegegner 1 und 2 ohne das Darlehen umgehend den Konkurs hätten eröffnen müssen, durchaus vertretbar erscheint.\n\nIII.\n\nZusammengefasst erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers\nals unbegründet, soweit auf diese einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 64\nAbs. 2 ZPO). Überdies ist er zu verpflichten, den Beschwerdegegnern eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen (§ 68 Abs. 1 ZPO).\n\nDas Gericht beschliesst:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.\n- 24 -\n\n2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf:\n\nFr. 3'500.-- ; die weiteren Kosten betragen:\nFr. 570.-- Schreibgebühren,\nFr. 171.-- Zustellgebühren und Porti.\n\n3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.\n\n4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Beschwerdegegnern 1-3 für das\nKassationsverfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 5'500.--\n(inkl. MWSt.) zu entrichten.\n\n5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts\ndes Kantons Zürich und das Bezirksgericht H., je gegen Empfangsschein.\n\n______________________________________\nKASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nDer juristische Sekretär:\n"}