{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-08-31", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA030076_2004-08-31.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/853AF13151C7FD24C1256F1E00315ECB_AA030076.pdf", "Checksum": "e32bea48a656ce154d8b5f53c772e85e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA030076"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 31.08.2004 AA030076"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 31.08.2004 AA030076"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 31.08.2004 AA030076"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Kassations- und Bundesgericht"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:43:17", "Checksum": "4b436220d27b19fffec9358d2dd39803", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 31.08.2004 AA030076\nRegeste:\nAbgrenzung der Zuständigkeit zwischen Kassations- und Bundesgericht\n\nDieser Beweis sei den Beschwerdegegnern jedoch nicht gelungen, nachdem der\nBeschwerdegegner 3 selber festgehalten habe, die Kündigung sei nur unter Bedingungen akzeptiert worden. Zudem seien die Zeuginnen M. und K. dazu nicht\nbefragt worden. Die Feststellung der Vorinstanz sei deshalb aktenwidrig i.S.v.\n§ 281 Ziff. 2 ZPO (KG act. 1 S. 17 Ziff. 18).\n\n8.2 a) Es ist festzuhalten, dass die Vorinstanz durchaus erkannt hat,\ndass die beiden Verträge nicht identische Vertragsparteien hatten (siehe etwa KG\nact. 2 S. 8 Ziff. 5). Sie mass diesem Umstand jedoch - \"entgegen den Behauptungen des Klägers\" - insofern keine Bedeutung zu, als die Interessenlage sowie der\nText und Sinn der Verträge (dennoch) dafür sprechen würden, dass die beiden\nVerträge untrennbar zusammengehören würden (KG act. 2 S. 14/15 Ziff. 17). Von\neiner Verletzung des rechtlichen Gehörs kann folglich nicht die Rede sein.\n\nSofern der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen geltend machen will, die fehlende Identität der Vertragsparteien bzw. die fehlende Kündigungsklausel lasse die vorinstanzliche Schlussfolgerung als willkürlich erscheinen, so ist auf die Rüge nur schon deshalb nicht einzutreten, weil es sich bei der\nFrage nach der Zusammengehörigkeit der beiden Verträge um eine solche des\nBundesrechts handelt, welche im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht geprüft werden kann (Subsidiarität der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde, § 285\nAbs. 1 ZPO). Es kommt hinzu, dass sich der Beschwerdeführer mit der Argumentation der Vorinstanz, wonach die Weiterführung der Vereinbarung keinen\nSinn mache, was nach Treu und Glauben auch dem Beschwerdeführer habe bewusst sein müssen, gar nicht auseinandersetzt.\n\nb) Die Vorinstanz begründete ihre Schlussfolgerung betreffend die\nfehlende Opposition des Beschwerdeführers gegen die Kündigung als solche mit\ndem Hinweis auf BG act. 4/14 (KG act. 2 S. 20 Ziff. 28). Da sich der Beschwerdeführer mit dieser Begründung in keiner Weise auseinandersetzt, ist auf seine\nRüge nur schon aus diesem Grunde nicht einzutreten. Zudem gehen die Vorbringen des Beschwerdeführers insofern an der Sache vorbei, als die Vorinstanz nirgends ausführte, der Beschwerdeführer habe die Kündigung vorbehaltlos akzeptiert, sondern vielmehr festhielt, dieser habe sich gegen die Abrechnung und den\n- 21 -\n\nZahlungsvorschlag gewehrt (KG act. 2 S. 20 Ziff. 28). Es sei im Übrigen angemerkt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation, wonach den Beschwerdegegnern 1-3 der Beweis gemäss Beweissatz III.2 (\"dass der Kläger die\nKündigung anlässlich der Besprechung vom 13. März 1998 vorbehaltlos akzeptierte\", BG Prot. S. 11) nicht gelungen sei, verkennt, dass ihm für die gegenteilige\nBehauptung der Hauptbeweis auferlegt worden war (siehe Beweissatz I.8 [\"dass\ner nicht bereit war, die Kündigung der Zusammenarbeitsvereinbarung durch die\nBeklagten zu akzeptieren und anlässlich der Besprechung vom 13. März 1998\ngegen die Kündigung der Beklagten protestierte\"], BG Prot. S. 10).\n\n9.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz führe auf\nS. 14 ihres Entscheides aus, dass ihm die Beschwerdegegner offenbar immer\nweiter hätten entgegenkommen müssen, habe er sich doch weder mit einem üblichen Zins noch mit der Faustpfand-Sicherung begnügt, sondern darüber hinaus\neine Beteiligung am Erfolg des zu sanierenden Unternehmens und des Unternehmens des Beschwerdegegners 3 verlangt. Diese Tatsache - so der Beschwerdeführer - belege die Vorinstanz mit den Ausführungen des Beschwerdegegners 3 anlässlich dessen persönlicher Befragung. Gemäss § 149 Abs. 3 ZPO\nwürden Aussagen zugunsten der befragten Partei keinen Beweis bilden; weil diese Aussagen im Ergebnis zugunsten der Beschwerdegegner lauten würden, habe\ndie Vorinstanz mit der Verletzung dieser Bestimmung folglich eine wesentliche\nVerfahrensregel i.S.v. § 281 Ziff. 1 ZPO verletzt (KG act. 1 S. 9 Ziff. 6).\n\n9.2 Der Beschwerdeführer legt nicht dar, wie sich die angefochtene\nFeststellung der Vorinstanz, wonach er eine Erfolgsbeteiligung verlangt habe, zu\nseinen Ungunsten ausgewirkt haben soll (dies ist denn auch nicht ersichtlich,\nnachdem gemäss Art. 533 bzw. 559 OR dem einfachen bzw. Kollektivgesellschafter ein Anteil am Gewinn zusteht, sofern nichts anderes vereinbart ist, und\ndie Klage des Beschwerdeführers auf Feststellung eines Gesellschaftsverhältnisses lautete). Im Übrigen ist ohnehin nicht einzusehen, inwiefern die Aussage des\nBeschwerdegegners 3 zu seinen Gunsten oder zu Gunsten der Beschwerdegegner 1 und 2 gelautet haben soll, so dass von einer Verletzung von § 149 Abs. 3\n- 22 -\n\nZPO nicht die Rede sein könnte. Damit erweist sich die Rüge als unbegründet,\nsoweit darauf überhaupt einzutreten ist.\n\n"}