{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-08-31", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA030076_2004-08-31.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/853AF13151C7FD24C1256F1E00315ECB_AA030076.pdf", "Checksum": "e32bea48a656ce154d8b5f53c772e85e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA030076"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 31.08.2004 AA030076"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 31.08.2004 AA030076"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 31.08.2004 AA030076"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Kassations- und Bundesgericht"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:43:17", "Checksum": "4b436220d27b19fffec9358d2dd39803", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 31.08.2004 AA030076\nRegeste:\nAbgrenzung der Zuständigkeit zwischen Kassations- und Bundesgericht\n\n Es sei aktenwidrig, wenn die Vorinstanz auf S. 17 f. festhalte, der Beschwerdeführer sei nicht an der neuen Trägerschaft \"F.\" beteiligt und auch nicht\nVertragspartei des Mietvertrages mit Dr. L. gewesen, sei dies doch weder von den\nBeschwerdegegnern behauptet worden noch sei darüber ein Beweisverfahren\ndurchgeführt worden. Zudem habe Dr. L. sein Einverständnis gemäss Ziff. 4.2 der\nVereinbarung abgegeben, so dass das Konzept \"gültig\" geworden sei. Es treffe\nzwar zu, dass der Beschwerdeführer nicht Vertragspartei des Mietvertrages mit\nDr. L. gewesen sei, dies jedoch nur deshalb, weil ihn der Beschwerdegegner 3\nnicht zur Mitunterzeichnung eingeladen habe. Damit habe sich die Vorinstanz\nnicht auseinandergesetzt und somit eine aktenwidrige bzw. willkürliche Annahme\ni.S.v. § 281 Ziff. 2 ZPO getroffen (KG act. 1 S. 14 Ziff. 13). Er habe in seiner Berufungsantwort auf S. 17 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nicht nur seine\nUnterschrift, sondern auch diejenige des Beschwerdegegners 3 auf den Heimverträgen fehle, und zwar nur deshalb, weil die Beschwerdegegner 1 und 2 einmal\nmehr eigenmächtig gehandelt hätten. Bei eigenmächtigem Handeln auf ein Desinteresse zu schliessen, sei wiederum eine aktenwidrige bzw. willkürliche Annah-\n- 18 -\n\nme i.S.v. § 281 Ziff. 2 ZPO. Zudem hätten die Beschwerdegegner nie beanstandet, er hätte sich nicht um das Budget gekümmert; vielmehr sei aus den Verhandlungsprotokollen ersichtlich, dass das Budget Thema der Sitzungen war (KG\nact. 1 S. 14/15 Ziff. 13).\n\n6.2 Der Beschwerdeführer räumt - wie bereits in seiner Replik vom\n15. Mai 2000 (BG act. 20 S. 7) - selber ein, dass er den Mietvertrag mit Dr. L.\nnicht mitunterzeichnet habe. Damit erweist sich die sinngemäss angebrachte Rüge der Verletzung der Verhandlungsmaxime als unbegründet. Gleichzeitig kann\nvon einer aktenwidrigen bzw. willkürlichen tatsächlichen Annahme i.S.v. § 281\nZiff. 2 ZPO keine Rede sein. Ob der Beschwerdeführer dennoch als \"Beteiligter\"\nan der Trägerschaft \"F.\" zu bezeichnen wäre, stellt eine vom Bundesgericht zu\nprüfende Rechtsfrage dar, auf welche im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten\nist.\n\nSoweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz ziehe insofern\ndie falschen Schlüsse, als das eigenmächtige Handeln der Beschwerdegegner 1\nund 2 nicht auf ein Desinteresse seinerseits schliessen lasse, ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer beschränkt sich hier auf appellatorische Kritik\nund setzt sich mit dem Argument der Vorinstanz, wonach sich sein Desinteresse\neben daraus ergäbe, dass er sich gegen das (angeblich) eigenmächtige Handeln\nnicht gewehrt habe, nicht auseinander. Aus diesem Grund ist auf diese Rüge\nnicht einzutreten.\n\n7.1 Der Beschwerdeführer wendet sich im Weiteren gegen die Annahme der Vorinstanz, wonach er durch die widerspruchslose Entgegennahme der\nRückzahlung des Darlehens zu erkennen gegeben habe, dass er sich als Darlehensgeber verstanden habe: Durch die Ausgestaltung des Darlehensvertrages\nund aufgrund der in Art. 4 des Darlehensvertrages vorgesehenen einmonatigen\nKündigungsfrist habe er die Annahme der Rückzahlung gar nicht verweigern dürfen. Zudem ergäbe sich aus der Vereinbarung, dass eine Rückzahlung des Darlehens keineswegs zu einer Aufhebung der Vereinbarung führe. Der Verweis auf\ndie Aussage der Zeugin M. sei unbehelflich, sei diese doch nur bei der allerersten\nBesprechung anwesend gewesen. Es sei somit aktenwidrig, aus der wider-\n- 19 -\n\nspruchslosen Entgegennahme des Darlehens auf ein partiarisches Darlehen zu\nschliessen (KG act. 1 S.16/17 Ziff. 17).\n\n7.2 Die Frage, ob die Entgegennahme der Rückzahlung einen Schluss\nauf die Rechtsnatur der Vereinbarung zulässt, stellt eine solche des Bundesrechts\ndar, welche im vorliegenden Nichtigkeitsverfahren gemäss § 285 ZPO nicht zu\nprüfen ist. Zudem übersieht der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz auch ohne die Berücksichtigung dieses Umstandes (Entgegennahme der Rückzahlung)\nbereits zum Schluss gekommen war, es bestehe kein Gesellschaftsverhältnis\n(siehe KG act. 2 S. 20 Ziff. 26 und 27). Somit wäre auf diese Rüge mangels Erheblichkeit ohnehin nicht einzutreten (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziff. II.2.2\nvorstehend).\n\n8.1 Im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Feststellung, wonach\ndie Vereinbarung und das Darlehen untrennbar zusammengehören würden und\ndasselbe rechtliche Schicksal haben müssten, bringt der Beschwerdeführer Folgendes vor:\n\na) Er habe schon auf S. 4 und 5 seiner Replik vorgebracht, gegen diese Annahme spreche alleine schon die Tatsache, dass die Vereinbarung und der\nDarlehensvertrag nicht identische Vertragsparteien hätten. Zudem habe er dargelegt, dass sich in keinem der beiden Verträge eine Klausel finde, wonach bei\nRückzahlung des jederzeit kündbaren Darlehens auch die Vereinbarung entfalle,\nund dass sich die Ausgestaltung in zwei Dokumente alleine schon deshalb ergäbe, weil der Beschwerdegegner 3 nicht Darlehensschuldner sei. Mit diesen Ausführungen setze sich die Vorinstanz jedoch nicht auseinander, sondern spreche\npauschal von einer künstlichen Trennung, womit sie den Anspruch auf rechtliches\nGehör verletzt habe (KG act. 1 S. 8/9 Ziff. 6).\n\nb) Die Vorinstanz halte auf S. 20 Ziff. 28 fest, seine Opposition habe\nsich bezeichnenderweise nicht gegen die Auflösung der Vertragsverhältnisse als\nsolche, sondern nur gegen die Abrechung für die zusätzliche Beteiligung gerichtet. Es sei - so der Beschwerdeführer - erstinstanzlich der Beweissatz ergangen,\ndass er die Kündigung anlässlich der Besprechung vorbehaltlos akzeptiert habe.\n- 20 -\n\n"}