{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-08-31", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA030076_2004-08-31.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/853AF13151C7FD24C1256F1E00315ECB_AA030076.pdf", "Checksum": "e32bea48a656ce154d8b5f53c772e85e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA030076"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 31.08.2004 AA030076"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 31.08.2004 AA030076"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 31.08.2004 AA030076"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Kassations- und Bundesgericht"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:43:17", "Checksum": "4b436220d27b19fffec9358d2dd39803", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 31.08.2004 AA030076\nRegeste:\nAbgrenzung der Zuständigkeit zwischen Kassations- und Bundesgericht\n\n d) Die Vorinstanz habe sich einmal mehr nicht mit der Glaubwürdigkeit\nder Zeugin K. auseinandergesetzt. Dem Beschwerdegegner attestiere das Obergericht widersprüchliche Aussagen, behaupte aber, diese Widersprüche würden\nnichts ändern. Auch hier habe die Vorinstanz § 149 ZPO, mithin einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz i.S.v. § 281 Ziff. 1 ZPO, verletzt (KG act. 1 S. 12\nZiff. 9).\n\ne) Es sei daran zu erinnern, dass die Vereinbarung vom Beschwerdegegner 3 formuliert worden sei. Wenn in Ziff. 3.5 derselben von der Beteiligung\nam Resultat die Rede sei, könne aus dem \"Resultat\" keineswegs nur auf eine\nGewinnbeteiligung geschlossen werden (KG act. 1 S. 12 Ziff. 9).\n\nf) Es sei falsch, dass er die Abrechnung mit einem Gewinnanteil zurückgewiesen habe, weil er sich damit offenbar nicht zufrieden gegeben habe,\nwerde doch weder in BG act. 4/14 noch in BG act. 4/15 festgehalten, dass er gegen die Verlustbeteiligung protestiert habe. Es werde darin lediglich festgehalten,\ndass diese Bilanz und Erfolgsrechungen in keiner Art und Weise den Anforderungen entsprechen würden und dass er auf seinem Einsichtsrecht in die Buchhaltung beharre. Nicht einmal die Beschwerdegegner hätten ausführen lassen, dass\ner die Abrechnung deswegen beanstandet habe, weil eine Verlustbeteiligung enthalten gewesen sei. Somit habe die Vorinstanz eine weitere Aktenwidrigkeit i.S.v.\n§ 281 Ziff. 1 ZPO vorgenommen (KG act. 1 S. 12/13 Ziff. 10).\n\n4.2 Es wurde bereits unter Ziff. II.2.2 vorstehend darauf hingewiesen,\ndass Rügen nicht zu prüfen sind, wenn deren Gutheissung nicht zur Aufhebung\ndes angefochtenen Entscheides führen würde. Der Beschwerdeführer übersieht,\ndass es im Rahmen des vorinstanzlichen Entscheides im Endeffekt gar keine\nRolle spielte, ob er ein Betriebsrisiko bzw. eine Verlustbeteiligung zu tragen hatte\noder nicht, denn das Obergericht führte aus, dass selbst eine allfällige Verlustbeteiligung sich mit einem partiarischen Darlehen vertragen würde und somit nicht\n- 16 -\n\nzwingend auf ein Gesellschaftsverhältnis schliessen liesse (KG act. 2 S. 16\nZiff. 20). Angesichts des Umstandes, dass gegen das angefochtene Urteil keine\neidgenössische Berufung ergriffen wurde, ist auf die unter Ziff. 4.1 vorstehend erwähnten Rügen somit mangels Erheblichkeit nicht einzutreten.\n\n5.1 Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren vor, es sei aktenwidrig,\nwenn die Vorinstanz auf S. 17 ausführe, die neu zu begründenden Schulden seien im Namen der Beschwerdegegnerin 1 und nicht im Namen der angeblichen\nGesellschaft eingegangen worden. Hiefür gebe das Obergericht zu Recht keine\nAktenstelle an, sei dies doch nicht einmal von den Beschwerdegegnern behauptet\nworden. Der Vereinbarung (act. 4/6) könne jedenfalls keine entsprechende Stelle\nentnommen werden (KG act. 1 S. 13 Ziff. 11). Dasselbe gelte bezüglich der vorinstanzlichen Feststellung, wonach der Ertrag ab dem 1. Januar 1997 für die Tilgung fälliger Verpflichtungen der Beschwerdegegnerin 1 verwendet werden müsse, weshalb Ziff. 3.4 der Vereinbarung von Beginn weg insofern obsolet gewesen\nsei, als ein allfälliger Ertragsüberschuss bis zur vollständigen Tilgung der fälligen\nVerpflichtungen zur Schuldentilgung zu verwenden gewesen sei, so dass dieser\nKlausel erst nach der vollständigen Sanierung der Finanzen der Beschwerdegegnerin 1 Bedeutung zugekommen wäre. Auch dies - so der Beschwerdeführer -\nfinde in der Vereinbarung keine Stütze, sei also i.S.v. § 281 Ziff. 1 ZPO aktenwidrig. Im Übrigen habe er sich in seiner Berufungsantwort ausführlich mit einer Gewinnverwendung befasst, doch habe sich die Vorinstanz mit dieser Argumentation\nnicht auseinandergesetzt und somit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt\n(KG act. 1 S. 13 Ziff. 11). Zudem werde bestritten, dass ein Anteil am Ergebnis\nnur Sinn mache, wenn es um die Verteilung von Gewinn gehe (KG act. 1 S. 16\nZiff. 15).\n\n5.2 Auch wenn der Beschwerdeschrift nicht klar entnommen werden\nkann, inwiefern die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe das Ergebnis des angefochtenen Urteils beeinflusst haben sollen, scheinen diese Rügen letztlich\nebenfalls im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Verneinung eines Betriebsrisikos bzw. einer Verlustbeteiligung zu stehen. Nach dem unter Ziff. 4.2 vorstehend Gesagten wäre auf diese somit ohnehin nicht einzutreten.\n- 17 -\n\nIm Übrigen wäre auf die hier vorgebrachten Aktenwidrigkeits- bzw.\nWillkürrügen auch deshalb nicht einzutreten, weil der Beschwerdeführer jeweils\nnicht darlegt, woraus sich denn das Gegenteil der angefochtenen Feststellungen\nergeben solle. Überdies wäre die Rüge, wonach die Vorinstanz das rechtliche\nGehör verletzt habe, indem sie sich mit seinen Ausführungen zur Gewinnverwendung nicht auseinandergesetzt habe, abzuweisen, sofern sie gemäss § 285\nAbs. 1 ZPO überhaupt zu prüfen wäre: Da den zitierten Ausführungen im Berufungsverfahren (OG act. 80 S. 7 zu Ziff. 21; act. 86 S. 6 zu Ziff. 33 und 37) nicht\nentnommen werden kann, was der Beschwerdeführer damit überhaupt zum Ausdruck bringen wollte, könnte von einer Nichtbeachtung wesentlicher Gesichtspunkte nicht die Rede sein.\n\n6.1 Der Beschwerdeführer wendet sich sodann gegen die Feststellung\nder Vorinstanz, wonach er - der Beschwerdeführer - sich gar nicht um den Geschäftsverlauf gekümmert habe und dazu auch nicht gewillt gewesen sei. In diesem Zusammenhang bringt er Folgendes vor:\n\n"}