{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-08-31", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA030076_2004-08-31.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/853AF13151C7FD24C1256F1E00315ECB_AA030076.pdf", "Checksum": "e32bea48a656ce154d8b5f53c772e85e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA030076"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 31.08.2004 AA030076"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 31.08.2004 AA030076"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 31.08.2004 AA030076"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Kassations- und Bundesgericht"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:43:17", "Checksum": "4b436220d27b19fffec9358d2dd39803", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 31.08.2004 AA030076\nRegeste:\nAbgrenzung der Zuständigkeit zwischen Kassations- und Bundesgericht\n\n Das Obergericht halte fest, er habe mehrfach erklärt, dass die Vereinbarung für ihn keine Arbeitspflicht statuiere. Vielmehr habe er jedoch bereits in\nseiner Replik dargelegt, dass sich seine Tätigkeit, also Arbeit, einerseits aus der\nVereinbarung ergäbe und andererseits aus der Tatsache, dass er an den jeweiligen Sitzungen mitgewirkt und dabei sein Wissen und seine Erfahrung als selbständiger Unternehmer eingebracht habe. Er habe zudem wiederholt ausgeführt,\ndass die Formulierung der Vereinbarung durch den Beschwerdegegner 3 vorgenommen worden sei. Die Vorinstanz führe aus, die Teilnahme an drei Sitzungen\nvertrage sich ganz klar mit den Rechten eines Darlehensgebers und könne wohl\n- 13 -\n\nnicht im Ernste als Beitrag zur Gesellschaft betrachtet werden. Dem sei entgegenzuhalten, dass er in seiner Replik auf S. 6 wohl eingeräumt habe, kein Kapital\nin die Gesellschaft eingebracht zu haben, dass jedoch erst das Darlehen die\nÜberbrückung der liquiditätsmässigen Notlage und damit die Sanierung der Beschwerdegegner 1 und 2 ermöglicht habe. Mit diesen Ausführungen habe sich die\nVorinstanz nicht auseinandergesetzt, womit sie den Anspruch auf rechtliches Gehör, also einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz i.S.v. § 281 Ziff. 1 ZPO, verletzt\nhabe (KG act. 1 S. 10/11 Ziff. 7 und 8).\n\n3.2 a) Aus Art. 4 aBV bzw. Art. 29 Abs. 2 BV (Anspruch auf rechtliches\nGehör) folgt die Pflicht der Behörden und der Gerichte, ihre Entscheide zu begründen (BGE 126 I 16 E. 2a/aa, 123 I 34 E. 2c, je mit Hinweisen). Der Betroffene\nsoll daraus ersehen, dass seine Vorbringen tatsächlich gehört, sorgfältig und\nernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt wurden. Aus der Begründung müssen sich allerdings nur die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte ergeben; es ist nicht nötig, dass sich der Richter ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Argument auseinandersetzt, sondern es genügt, wenn sich aus den Erwägungen ergibt, welche Vorbringen als begründet und welche – allenfalls stillschweigend – als unbegründet\nbetrachtet worden sind (BGE 119 Ia 269 E. d, 112 Ia 109 E. 2b, je mit Hinweisen;\nG. Müller in: Kommentar [alt]BV, Überarbeitung 1995, Art. 4 Rz 112–114; J.P.\nMüller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage, Bern 1999, S. 535 ff., 539). Über\ndiese Grundsätze geht auch das kantonale Verfahrensrecht nicht hinaus (ZR 81\nNr. 88 Erw. 2).\n\nb) Der Vorwurf des Beschwerdeführers betreffend die Verletzung des\nrechtlichen Gehörs erweist sich als unbegründet, hat sich die Vorinstanz doch explizit mit seiner Teilnahme an drei Sitzungen und seinem Darlehen als mögliche\nGesellschaftsbeiträge auseinandergesetzt (siehe KG act. 2 S. 15 Ziff. 18). Zudem\nlegt der Beschwerdeführer weder in der Beschwerdeschrift noch in der von ihm\nzitierten Berufungsantwort (OG act. 80 S. 5 zu Ziff. 14) dar, inwiefern seine Behauptung, wonach die Verträge vom Beschwerdegegner 3 ausformuliert worden\nseien, im Zusammenhang mit der Frage des angeblichen Beitrages von Bedeu-\n- 14 -\n\ntung hätte sein sollen; dies ist denn auch nicht ersichtlich. Soweit diese Rüge im\nHinblick auf § 285 Abs. 1 ZPO im vorliegenden Beschwerdeverfahren überhaupt\ngeprüft werden kann, könnte von einer Nichtbeachtung eines wesentlichen Argumentes/Gesichtspunktes und einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auch in\ndieser Hinsicht nicht die Rede sein.\n\nSofern der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen (sinngemäss)\ngeltend machen will, die Vorinstanz habe mit der Verneinung eines Gesellschaftsbeitrages einen willkürlichen Schluss gezogen, gilt Folgendes: Die Frage,\nob die vom Beschwerdeführer aufgeführten Handlungen als Beiträge an die Gesellschaft i.S.v. Art. 530 Abs. 1 OR zu betrachten sind, stellt eine solche des Bundesrechts dar. Weil diese Rüge demgemäss vom Bundesgericht mit freier Kognition geprüft werden könnte (Art. 43 bzw. 63 Abs. 3 OG), wäre darauf im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten (§ 285 Abs. 1 ZPO).\n\n4.1 Im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Feststellung, wonach\nder Beschwerdeführer das für ein Gesellschaftsverhältnis typische Risiko nicht\ngetragen habe, rügt jener sodann Folgendes:\n\na) Er habe in seiner Berufungsantwort auf S. 14 festgehalten, dass er\nsehr wohl ein Betriebsrisiko übernommen habe, am Verlust beteiligt gewesen sei\nund für die Gesellschaftsschulden einzustehen habe. Überdies habe er Rechte\neingeräumt erhalten, welche den Rahmen einer blossen Sicherung eines Darlehens bei Weitem übersteigen würden. Indem sich die Vorinstanz mit dieser Argumentation nicht auseinandergesetzt habe, habe sie den Anspruch auf rechtliches\nGehör i.S.v. § 281 Ziff. 1 ZPO verletzt (KG act. 1 S. 11/12 Ziff. 9).\n\nb) Die zusätzlich vereinbarte Beteiligung am ausgewiesenen Resultat\nsei keineswegs eine Sicherheit für den Beschwerdeführer gewesen, sei er doch\nauch am Verlust beteiligt gewesen. Davon seien auch alle Beschwerdegegner\nausgegangen, wie dies aus act. 4/13 ersichtlich sei. Indem sich die Vorinstanz mit\ndiesen Tatsachen nicht auseinandergesetzt habe, habe sie den Anspruch auf\nrechtliches Gehör i.S.v. § 281 Ziff. 1 ZPO verletzt (KG act. 1 S. 12 Ziff. 9).\n- 15 -\n\nc) Weil die Verlustbeteiligung nicht nur behauptet, sondern gemäss\nact. 4/13 auch tatsächlich vorgenommen worden sei, sei die Feststellung der Vorinstanz zudem aktenwidrig (KG act. 1 S. 12 Ziff. 9).\n\n"}