{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-08-31", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA030076_2004-08-31.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/853AF13151C7FD24C1256F1E00315ECB_AA030076.pdf", "Checksum": "e32bea48a656ce154d8b5f53c772e85e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA030076"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 31.08.2004 AA030076"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 31.08.2004 AA030076"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 31.08.2004 AA030076"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Kassations- und Bundesgericht"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:43:17", "Checksum": "4b436220d27b19fffec9358d2dd39803", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 31.08.2004 AA030076\nRegeste:\nAbgrenzung der Zuständigkeit zwischen Kassations- und Bundesgericht\n\n b) Hinsichtlich dieser Behauptung sei ein Beweisverfahren durchgeführt worden, wobei die Zeugin M. dazu nichts habe sagen können oder es nicht\ngewusst habe (KG act. 1 S. 3 Ziff. 3, mit Verweis auf diverse Aussagen der erwähnten Zeugin). Zudem laute die Aussage der Zeugin K. keineswegs so, wie im\nangefochtenen Entscheid wiedergegeben, habe diese doch lediglich erklärt, \"dass\nman entscheiden musste, das Darlehen zu nehmen oder Konkurs anzumelden\"\n(KG act. 1 S. 4 Ziff. 3, mit Verweis auf OG Prot. S. 38). Zudem habe er - der Beschwerdeführer - in seiner Eingabe vom 22. Oktober 2001 eingehende Ausführungen zur Glaubwürdigkeit der Zeugin K. gemacht und dargelegt, dass diese\nnicht nur die Tochter der Beschwerdegegnerin 1, sondern überdies wenige Tage\nvor der Einvernahme vom Beschwerdegegner 3 instruiert worden sei. Im Weiteren\nhabe diese ihr eminentes Interesse am Prozessausgang mit der Aussage, wonach sie \"in diese ganze Sache ja schliesslich auch involviert sei\", dokumentiert\n(KG act. 1 S. 4/5 Ziff. 3, mit Verweis auf OG Prot. S. 43). Die Erstinstanz habe\n- 11 -\n\ndenn auch festgestellt, dass die Aussagen dieser Zeugin nur mit grosser Zurückhaltung als Beweismittel zu verwenden seien, wogegen sich das Obergericht in\nkeiner Weise mit deren Glaubwürdigkeit auseinandergesetzt habe. Mit diesem\nVorgehen habe die Vorinstanz die Begründungspflicht und den Anspruch auf\nrechtliches Gehör verletzt (KG act. 1 S. 5 Ziff. 3).\n\nc) Die Behauptung der Beschwerdegegner, wonach die Vereinbarung\nunter Ziff. 3 lediglich ein Konzept, also eine Absichtserklärung, enthalte, sei erstmals in der Berufungsbegründung geschrieben worden, weshalb es sich hierbei\num ein unzulässiges Novum handle (KG act. 1 S. 6 Ziff. 4). Überdies sei diese\nBehauptung in der Berufungsantwort mit der Begründung, Ziff. 3.5 lege dies als\nverbindliches Vorgehen vor, bestritten worden. Auch habe das Konzept mit dem\nEinverständnis von Dr. L. Gültigkeit erlangt. Es komme hinzu, dass die Beschwerdegegner bei der Schlussabrechnung keineswegs das Guthaben des Beschwerdeführers errechnet hätten, wenn es sich bloss um eine Absichtserklärung\ngehandelt hätte. Der angefochtene Entscheid beruhe deshalb zum Nachteil des\nBeschwerdeführers auf der Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes sowie auf einer aktenwidrigen bzw. willkürlichen tatsächlichen Annahme i.S.v.\n§ 281 Ziff. 1 und 2 ZPO (KG act. 1 S. 6/7 Ziff. 4 und S. 7/8 Ziff. 5).\n\n2.2 Bei der angefochtenen Feststellung betreffend den Vertragszweck\nhandelt es sich nicht um eine vom Kassationsgericht überprüfbare Feststellung\ntatsächlicher Natur (Feststellung eines übereinstimmenden inneren Willens der\nParteien), sondern um das Resultat einer objektiven Vertragsauslegung. Damit\nwären die dazu angebrachten Rügen auf dem Weg der eidgenössischen Berufung geltend zu machen gewesen (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. A., Bern 2001, Kap. 13 N 166; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986,\nS. 41), und es ist auf diese angesichts der Subsidiarität der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde (§ 285 ZPO) nicht einzutreten.\n\nIm Übrigen hielt die Vorinstanz zwar fest, dass die Sanierung der überschuldeten Einzelfirma der Beschwerdegegnerin 1 der einzige bzw. vordergründige Vertragszweck gewesen sei (siehe KG act. 2 S. 11 Ziff. 12 bzw. S. 19 Ziff. 25),\n- 12 -\n\ndoch prüfte sie dennoch, wie die Rechtslage gewesen wäre, wenn - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - nebst der Sanierung der Finanzen der Beschwerdegegnerin 1 auch die Gründung einer AG bezweckt worden wäre. Wie\nbereits unter Ziff. II.1.b vorstehend erwähnt, gelangte sie zum Schluss, dass es\nder Vereinbarung (insbesondere deren Ziff. 3.5) diesfalls für die Annahme einer\nsog. Gründergesellschaft an der rechtsgenügenden Bestimmtheit fehlen würde.\nZudem verneinte sie das Bestehen einer gesellschaftlichen Verbindung auch damit, dass die Gründung der ins Auge gefassten Gesellschaft bei einer Gründergesellschaft einziger und einmaliger Zweck sein müsse (KG act. 2 S. 19 Ziff. 25).\nSelbst wenn die Vorinstanz also zum Schluss gekommen wäre, die Parteien hätten nicht nur die Sanierung der Unternehmung der Beschwerdegegnerin 1 beabsichtigt, sondern auch die Gründung einer AG ins Auge gefasst, hätte sie das beschwerdeführerische Feststellungsbegehren folglich dennoch abgewiesen. Weil\nsich der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund gemäss § 281 ZPO zum Nachteil\ndes Nichtigkeitsklägers auf das Verfahren oder den Entscheid ausgewirkt haben\nmuss, und grundsätzlich kein Anspruch auf Feststellung allfälliger Mängel (ohne\nAufhebung oder Änderung des fraglichen Entscheides) besteht (von Rechenberg,\na.a.O., S. 23 f.), wäre auf die vorgebrachten Rügen auch mangels Erheblichkeit\nnicht einzutreten.\n\n3.1 Der Beschwerdeführer wendet sich im Weiteren gegen die vorinstanzliche Feststellung, wonach er keinen unabdingbaren, notwendigen Beitrag\nan die angebliche Gesellschaft geleistet habe, und führt dazu Folgendes aus:\n\n"}