{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-08-31", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA030076_2004-08-31.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/853AF13151C7FD24C1256F1E00315ECB_AA030076.pdf", "Checksum": "e32bea48a656ce154d8b5f53c772e85e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA030076"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 31.08.2004 AA030076"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 31.08.2004 AA030076"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 31.08.2004 AA030076"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Kassations- und Bundesgericht"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:43:17", "Checksum": "4b436220d27b19fffec9358d2dd39803", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 31.08.2004 AA030076\nRegeste:\nAbgrenzung der Zuständigkeit zwischen Kassations- und Bundesgericht\n\n e) Die Vorinstanz führte sodann aus, das dem Beschwerdeführer eingeräumte, relativ ausgedehnte Einsichts- und Mitwirkungsrecht spreche ebenfalls\nnicht zwingend für ein Gesellschaftsverhältnis und gegen ein partiarisches Darlehen, stehe es den Parteien doch auch bei einem partiarischen Darlehen selbstverständlich frei, ausgedehnte Mitwirkungsrechte vorzusehen (KG act. 2 S. 21\nZiff. 29). Entscheidend komme hinzu, dass das Konzept (in dieser Hinsicht) gar\nnicht wie vereinbart abgewickelt worden sei. So sei der Beschwerdeführer weder\nan der neuen Trägerschaft \"F.\" beteiligt noch Vertragspartei des Mietvertrages mit\nDr. L. gewesen. Zudem habe er die ihm eingeräumte Befugnis, bei neu eintretenden Patienten den Heimvertrag sowie allfällige Depotleistungsverträge mitzuunterschreiben, nicht wahrgenommen. Wenn er diesem Faktum entgegenhalte, die\nBeschwerdegegner 1 und 2 hätten einmal mehr eigenmächtig gehandelt, so zeige\ndies nur, dass er sich um den Geschäftsverlauf gar nicht gekümmert habe und\ndazu auch nicht gewillt gewesen sei, ansonsten er seine Rechte wahrgenommen\nhätte. Dass ein solches Verhalten gegen ein gemeinsames Interesse im Sinne einer \"affectio societatis\" spreche, brauche nicht nicht betont zu werden (KG act. 2\nS. 18 Ziff. 23 und S. 21 Ziff. 29).\n\nf) Das Obergericht kam zum Schluss, es bestehe zwischen den Parteien weder eine einfache Gesellschaft noch eine Kollektivgesellschaft (KG act. 2\nS. 20 Ziff. 26 und 27); vielmehr lasse sich das Verhältnis zwischen den Parteien\nproblemlos als partiarisches Darlehen einordnen. Dies ergäbe sich denn auch\n- 9 -\n\ndaraus, dass der Beschwerdeführer mit der widerspruchslosen Entgegennahme\ndes Darlehens zu erkennen gegeben habe, dass er sich als Darlehensgeber verstanden habe. Dieses Resultat werde auch dadurch bestätigt, dass die in diesem\nPunkt glaubhaften Zeuginnen M. und K. den Beschwerdeführer lediglich als Darlehensgeber wahrgenommen hätten (KG act. 2 S. 20 Ziff. 28).\n\ng) Das Obergericht befasste sich schliesslich mit der Frage nach der\nWirksamkeit der Kündigung der Vereinbarung und führte hiezu aus, entgegen den\nBehauptungen des Beschwerdeführers würden die Vereinbarung und der Darlehensvertrag untrennbar zusammengehören und müssten daher dasselbe rechtliche Schicksal haben; dies ergäbe sich unter anderem aus der Interessenlage der\nParteien. Ohne Darlehensvertrag wäre auch die Vereinbarung nicht geschlossen\nworden. Bezeichnend sei, dass der Titel des Darlehensvertrages laute: \"Darlehensvertrag in Ergänzung zur Vereinbarung Zusammenarbeit A/B/C/D\". Weil sich\ndie Verträge mehrfach aufeinander beziehen würden, entspreche die künstliche\nTrennung, welche der Beschwerdeführer vornehmen wolle, weder dem Vertragstext noch dem Sinn. Was die Beschwerdegegner vom Beschwerdeführer gebraucht hätten, sei dessen Darlehen gewesen. Damit Letzterer dieses bezahlt habe, hätten ihm Erstere offenbar immer weiter entgegenkommen müssen. So habe\nder Beschwerdeführer nicht nur eine Beteiligung am Erfolg des zu sanierenden\nUnternehmens, sondern auch am Unternehmen des Beschwerdegegners 3 verlangt. Weshalb sich der Beschwerdegegner 3 dazu hergegeben habe, auch einen\nAnteil am Erfolg seines Heimes dem Beschwerdeführer zu versprechen, werde\nnur durch die Aussage der Zeugin K., wonach die Beschwerdegegner 1 und 2 ohne das Darlehen umgehend den Konkurs hätten eröffnen müssen, erklärlich.\nAuch wenn sich der Beschwerdeführer alle diese Sicherungen und Beteiligungen\nhabe versprechen lassen, sei dadurch nicht per se eine einfache Gesellschaft\nentstanden (KG act. 2 S. 14/15 Ziff. 17). Angesichts des untrennbar engen Zusammenhangs zwischen Darlehensvertrag und Vereinbarung ergäbe die Fortführung der Vereinbarung keinen vernünftigen Sinn, was nach Treu und Glauben im\nGeschäftsverkehr auch dem Beschwerdeführer habe klar sein müssen. Bezeichnenderweise habe sich die Opposition des Beschwerdeführers gegen die von den\nBeschwerdegegnern per 31. März 1998 ausgesprochene Kündigung (BG\n- 10 -\n\nact. 4/10) nicht gegen die Auflösung der Vertragsverhältnisse als solche, sondern\nnur gegen die Abrechnung und den Zahlungsvorschlag für die zusätzliche Beteiligung gerichtet. Dessen Gesellschaftsthese entpuppe sich als Versuch, ohne jegliche Mitarbeit und ohne jegliches Risiko auf unbestimmte Zeit von der Arbeit der\nBeschwerdegegner zu profitieren (KG act. 2 S. 20/21 Ziff. 28).\n\n2.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Ansicht der Vorinstanz, wonach der Abschluss der Vereinbarung und des Darlehensvertrages\nausschliesslich die prekäre finanzielle Lage der Beschwerdegegner 1 und 2 hätte\nverbessern bzw. den drohenden finanziellen Zusammenbruch des Einzelunternehmens der Beschwerdegegnerin 1 hätte verhindern sollen, sei falsch bzw. aktenwidrig und willkürlich (KG act. 1 S. 3 und 5 Ziff. 3). In diesem Zusammenhang\nbringt er Folgendes vor:\n\na) Diese Tatsachenfeststellung finde keine Stütze im Wortlaut der beiden Verträge; vielmehr ergäbe sich aus Ziff. 3.5 der Vereinbarung und der Aussage des Beschwerdegegners 3, dass der eigentliche Zweck die Überführung des\nsanierten Heimes in eine Aktiengesellschaft gewesen sei (KG act. 1 S. 4. Ziff. 3, 5\nZiff. 3 und 6 Ziff. 4, mit Verweis auf BG Prot. S. 19).\n\n"}