{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-08-31", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA030076_2004-08-31.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/853AF13151C7FD24C1256F1E00315ECB_AA030076.pdf", "Checksum": "e32bea48a656ce154d8b5f53c772e85e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA030076"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 31.08.2004 AA030076"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 31.08.2004 AA030076"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 31.08.2004 AA030076"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Kassations- und Bundesgericht"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:43:17", "Checksum": "4b436220d27b19fffec9358d2dd39803", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 31.08.2004 AA030076\nRegeste:\nAbgrenzung der Zuständigkeit zwischen Kassations- und Bundesgericht\n\nkönne. Dies auch deshalb nicht, weil bei einer solchen Gesellschaft einziger und\neinmaliger Zweck die Gründung der ins Auge gefassten Gesellschaft sei, wogegen im vorliegenden Fall die Sanierung der überschuldeten Einzelfirma der Beschwerdegegnerin 1 klar im Vordergrund gestanden sei (KG act. 2 S. 19 Ziff. 25).\nEs komme hinzu, dass die Vereinbarung unter Ziffer 3 lediglich ein Konzept für\ndie Zukunft enthalte; die darin festgehaltenen Punkte würden denn auch weitgehend von Bedingungen abhängige Absichtserklärungen für zukünftiges Verhalten\nund Zusammenwirken darstellen. Die von den Parteien und der Erstinstanz breit\nabgehandelte Ziffer 3.5 (\"Zusammenlegung des Alters- mit dem Therapieheim\")\nsei denn auch nur vordergründig klar, weil darin prozentuale Beteiligungen der\nParteien an einer zu gründenden Aktiengesellschaft definiert würden. Bereits hinsichtlich der Gründungsart werde aber keine klare Vereinbarung getroffen, sondern ausgeführt:\"(...) mit einem Sacheinlagevertrag und/oder einer Bargründung\".\nDiese unbestimmte Formulierung sei angesichts der Tatsache, dass der Beitrag\ndes Beschwerdeführers noch gänzlich offen gewesen sei, verständlich. Völlig ungewiss sei zudem gewesen, ob sich die Parteien über die Bewertung der einzubringenden Heime und die übrigen Modalitäten hätten einig werden können. Von\nentscheidender Bedeutung sei ausserdem, dass die Gründung der AG von der\nerfolgreichen Sanierung abhängig gemacht werde - was bei Scheitern geschehen\nsolle, sei nicht definiert. Zudem bleibe auch der zeitliche Horizont unklar, werde in\nZiff. 3.5 der Vereinbarung doch wörtlich ausgeführt:\"Sobald die Sanierung erfolgreich durchgeführt ist (ohne Komplikationen und Erkenntnisse in voraussichtlich\nca. vier Jahren) (...)\". Die Ansicht des Beschwerdeführers, wonach Ziff. 3.5 der\nVereinbarung zwingend festlege, dass eine Aktiengesellschaft zu gründen sei,\nkönne deshalb nicht geteilt werden (KG act. 2 S. 12 ff. Ziff. 16; vgl. auch S. 19/20\nZiff. 25). Mit diesen Ausführungen brachte die Vorinstanz sinngemäss zum Ausdruck, dass es für die Annahme eines Gründergesellschaftsvertrages auch an der\ngenügenden Bestimmtheit, mithin an der rechtsgenügenden Einigung über die\nwesentlichen Vertragspunkte i.S.v. Art. 2 Abs. 1 OR, fehle.\n\nc) Die Vorinstanz stellte sich sodann die Frage, worin der unabdingbar\nnotwendige Beitrag des Beschwerdeführers an die behauptete Gesellschaft zu\nsehen sei, nachdem dieser mehrfach erklärt habe, die Vereinbarung statuiere für\n- 7 -\n\nihn keine Arbeitspflicht. Das Obergericht hielt dazu fest, der Beschwerdeführer\nbehaupte - abgesehen von der Teilnahme an drei Sitzungen - selber nicht, eine\nTätigkeit für die angebliche Gesellschaft entwickelt zu haben. Die Teilnahme an\ndrei Sitzungen könne nicht im Ernst als Beitrag zur Gesellschaft betrachtet werden; überdies könne auch das Darlehen nicht als Beitrag an die angeblich eingegangene einfache Gesellschaft betrachtet werden, sei dieses doch ausdrücklich\nden Beschwerdegegnern 1 und 2 persönlich gewährt worden. Die Vorinstanz kam\ngestützt auf diese Überlegungen zum Schluss, es gebreche damit an einem unabdingbaren Element der einfachen Gesellschaft (KG act. 2 S. 15 Ziff. 18).\n\nd) Das Obergericht hielt weiter fest, der Beschwerdeführer habe auch\nkein für ein Gesellschaftsverhältnis typisches Risiko (Verlust der Kapitalanlage\noder Nichthonorierung der Arbeitsleistung) getragen. Er habe weder eine Kapitaleinlage noch eine nennenswerte Arbeit geleistet, und habe sich sein Darlehen -\nnebst einem durchaus üblichen Zins - zum grössten Teil durch ein Faustpfand sichern lassen. Laut glaubhafter Aussage der Zeugin K. sei die zusätzlich vereinbarte Beteiligung \"am ausgewiesenen Resultat\" eine weitere, dem Beschwerdeführer eingeräumte Sicherheit gewesen. Diese Zeugenaussage stimme im Übrigen mit der Interessenlage und den Aussagen des Beschwerdegegners 3 überein\n(KG act. 2 S. 16 Ziff. 19, mit Verweis auf BG Prot. S. 17 und 21). Es ergebe sich\nsomit, dass die vom Beschwerdeführer aus durchsichtigen Gründen behauptete\nVerlustbeteiligung seinen eigenen Interessen zuwiderlaufen würde. Daran vermöge auch das auffallende widersprüchliche Aussageverhalten des Beschwerdegegners 3 nichts zu ändern, spreche dieser doch andernorts klar nicht nur von\nfehlender Verlustbeteiligung, sondern positiv von einer Gewinnbeteiligung, die der\nBeschwerdeführer zusätzlich gefordert habe (KG act. 2 S. 16 Ziff. 19, mit Verweis\nauf BG Prot. S. 18, 19, 21 und 23); dies alleine mache denn auch Sinn. Dem Beschwerdeführer sei es darum gegangen, eine zusätzliche Sicherheit und eine zusätzliche Risikoprämie zu erhalten. Die vom Beschwerdeführer zurückgewiesene\nAbrechnung zeige denn auch einen Gewinnanteil von über Fr. 20'000.-- zu Gunsten des Beschwerdeführers, welcher sich damit offenbar nicht zufrieden gegeben\nhabe, insbesondere nicht mit den Auszahlungsmodalitäten (KG act. 2 S. 16\nZiff. 19, mit Verweis auf BG act. 4/11-14). Von einem über das Risiko eines jeden\n- 8 -\n\nDarlehensgebers hinausgehenden Risiko könne auch deshalb nicht gesprochen\nwerden, weil die Beschwerdegegnerin 1 für die ab dem 1. Januar 1997 bestehenden Schulden nach wie vor alleine gehaftet habe, da die neu zu begründenden\nSchulden in deren Namen und nicht im Namen der Gesellschaft eingegangen\nworden seien (KG act. 2 S. 16/17 Ziff. 21).\n\nErgänzend hielt das Obergericht fest, dass auch eine allfällige Verlustbeteiligung des Beschwerdeführers nicht zwingend auf ein Gesellschaftsverhältnis\nschliessen lassen würde, da Vereinbarungen betreffend Gewinne und Verluste\nauch bei Austauschverträgen, insbesondere bei partiarischen Darlehen, vorkommen würden (KG act. 2 S. 16 Ziff. 20).\n\n"}