{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-08-31", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA030076_2004-08-31.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/853AF13151C7FD24C1256F1E00315ECB_AA030076.pdf", "Checksum": "e32bea48a656ce154d8b5f53c772e85e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA030076"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 31.08.2004 AA030076"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 31.08.2004 AA030076"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 31.08.2004 AA030076"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Kassations- und Bundesgericht"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:43:17", "Checksum": "4b436220d27b19fffec9358d2dd39803", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 31.08.2004 AA030076\nRegeste:\nAbgrenzung der Zuständigkeit zwischen Kassations- und Bundesgericht\n\n Im Gegensatz zur Erstinstanz wies das Obergericht (I. Zivilkammer) die\nKlage des Beschwerdeführers mit Urteil vom 14. April 2003 ab; unter Bestätigung\ndes erstinstanzlichen Kostendispositivs auferlegte es dem Beschwerdeführer die\nKosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens und sprach den Beschwerdegegnern 1-3 für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 24'748.-- zu (Dispositivziffern 1-5). Mit Beschluss vom selben Datum\nwurde davon Vormerk genommen, dass der erstinstanzliche Nichteintretensentscheid bezüglich des Feststellungsbegehrens betreffend Einsicht in die Geschäftsunterlagen rechtskräftig geworden sei (OG act. 88 = KG act. 2; künftig: KG\nact. 2).\n\nc) Gegen dieses Urteil hat der Beschwerdeführer fristgerecht kantonale\nNichtigkeitsbeschwerde erhoben (KG act. 1); in seiner Beschwerdeschrift beantragt er die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 5 des angefochtenen Entscheides und die Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz (KG act. 1 S. 2).\nSoweit ersichtlich wurde keine eidgenössische Berufung ergriffen.\n\nDie dem Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 20. Mai 2003\nauferlegte Prozesskaution von Fr. 9'000.-- wurde fristgerecht geleistet (KG act. 3\nbzw. 11).\n\nWährend die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtete (KG act. 8),\nbeantragen die Beschwerdegegner 1-3 die Abweisung der Beschwerde (KG\nact. 12).\n\nII.\n\n1. a) Die Vorinstanz führte in der Urteilsbegründung aus, Kernpunkt der\nAuseinandersetzung bilde die Frage, ob zwischen den Parteien neben der Darle-\n- 5 -\n\nhensvereinbarung ein Gesellschaftsverhältnis begründet worden sei, oder ob lediglich ein partiarisches Darlehen zwischen dem Beschwerdeführer und den Beschwerdegegnern 1 und 2 vereinbart worden sei (KG act. 2 S. 8 Ziff. 5).\n\nb) Das Obergericht befasste sich zunächst mit der Frage, welches der\nZweck der angeblich bestehenden Gesellschaft sein könnte und hielt dazu fest,\nder gemeinsame Betrieb des Heimes der Beschwerdegegnerin 1 ab dem 1. Januar 1997 werde nicht als Zweck der angeblichen Gesellschaft genannt (KG\nact. 2 S. 17 Ziff. 22). Einziger Sinn und Zweck des Abschlusses der Vereinbarung\nund des Darlehensvertrages sei gewesen, den drohenden finanziellen Zusammenbruch der Einzelunternehmung der Beschwerdegegnerin 1 zu verhindern und\njener sowie dem Beschwerdegegner 2 die Existenzgrundlage zu erhalten; dies\nergäbe sich unzweifelhaft aus der Vereinbarung und dem Darlehensvertrag (siehe\nKG act. 1 S. 11 Ziff. 12, wo überdies auf eine Aussage der Zeugin K. verwiesen\nwird). Die Konstruktion einer einfachen Gesellschaft zum Zwecke der Schuldensanierung eines der Gesellschafter sei verfehlt, denn Gesellschafter könne\nnur sein, wer ein eigenes, direktes Interesse an der Verfolgung des Gesellschaftszweckes besitze. Der Beschwerdeführer habe indessen kein direktes Interesse an der Sanierung der Finanzen der Beschwerdegegnerin 1, beschränke\nsich sein Interesse doch darauf, sein Darlehen inkl. Zins und versprochenem Anteil am Ergebnis zurückzuerhalten (KG act. 2 S. 18 Ziff. 24).\n\nEs bleibe zu prüfen, ob der zweite behauptete Zweck - die Gründung\neiner AG - durchschlage, bringe der Beschwerdeführer doch bekanntlich vor, es\nsei die Absicht der Parteien gewesen, eine finanzielle Sanierung der beiden Heime zu erreichen und diese danach in eine Aktiengesellschaft einzubringen, womit\ndieser die Konstellation einer sog. Gründergesellschaft anrufe. Von einer Gründergesellschaft könne jedoch nur gesprochen werden, wenn sich die zu gründende Gesellschaft im Errichtungsstadium befinde; zudem sei eine solche nur für ein\nÜbergangsstadium gedacht. Die kontroverse Frage, ob es zur Eingehung einer\nGründergesellschaft sogar einer öffentlichen Beurkundung bedürfe, könne offen\ngelassen werden, da - selbst wenn man einfache Schriftlichkeit genügen lassen\nwürde - vorliegendenfalls nicht von einer Gründergesellschaft gesprochen werden\n- 6 -\n\n"}