{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-08-31", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA030076_2004-08-31.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/853AF13151C7FD24C1256F1E00315ECB_AA030076.pdf", "Checksum": "e32bea48a656ce154d8b5f53c772e85e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA030076"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 31.08.2004 AA030076"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 31.08.2004 AA030076"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 31.08.2004 AA030076"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Kassations- und Bundesgericht"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:43:17", "Checksum": "4b436220d27b19fffec9358d2dd39803", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 31.08.2004 AA030076\nRegeste:\nAbgrenzung der Zuständigkeit zwischen Kassations- und Bundesgericht\n\nKassationsgericht des Kantons Zürich\n\nKass.-Nr. AA030076/U/mb\nKass.-Nr. 2003/146Z alt\n\nMitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Robert Karrer, Hans\nMichael Riemer, Dieter Zobl und Rudolf Ottomann sowie der Sekretär Roland Götte\n\nZirkulationsbeschluss vom 31. August 2004\n\nin Sachen\n\nA.\nKläger, Appellat und Beschwerdeführer\nvertreten durch Rechtsanwalt X.\n\ngegen\n\n1. B.,\n2. C.,\n3. D.,\nBeklagte, Appellanten und Beschwerdegegner 1-3\n1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt Y.\n\nbetreffend einfache Gesellschaft / Kollektivgesellschaft\n\nNichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. April 2003 (LB010122/U) -\n- 2 -\n\nDas Gericht hat in Erwägung gezogen:\n\nI.\n\n1. Die Eheleute B. und C. (Beschwerdegegner 1 und 2) führten zusammen das Alters-, Ferien- und Pflegeheim \"E.\" in F.. Nachdem sie zunehmend\nin finanzielle Schwierigkeiten geraten waren, schlossen sie am 17. Januar 1994\nmit dem Vermieter der Liegenschaft - Dr. L. - und D. (Beschwerdegegner 3) eine\n\"Stillhalte- und Sanierungsvereinbarung\", mit welcher der Beschwerdegegner 3\nals \"Sanierer\" eingesetzt und die finanzielle Dispositionsbefugnis der beiden Erstgenannten wesentlich eingeschränkt wurde (BG act. 4/4). Ab 1995 mietete der\nBeschwerdegegner 3 zudem die Liegenschaft in G., worin auf dessen Rechnung\nund Verantwortung von den Beschwerdegegnern 1 und 2 ein Alters-, Ferien- und\nPflegeheim geführt wurde (OG act. 88 S. 10 = KG act. 2 S. 10).\n\nGegen Ende des Jahres 1996 zeigte sich, dass die finanzielle Lage der\nBeschwerdegegner 1 und 2 wesentlich schlechter war, als diese bekannt gegeben hatten (KG act. 2 S. 4). Es stellte sich zudem heraus, dass diese ohne Zustimmung des Beschwerdegegners 3 vom Gartenbauunternehmer A. (Beschwerdeführer) einen Auftrag in der Grössenordnung von Fr. 30'000.-- hatten ausführen\nlassen, wofür trotz mehrfacher Mahnung noch Fr. 7'000.-- zu begleichen waren\n(KG act. 2 S. 5; BG act. 4/6 Ziff. 2.1 und 2.2).\n\nVor diesem Hintergrund kam es zum Kontakt zwischen dem Beschwerdegegner 3 und dem Beschwerdeführer; aus den zwischen den Parteien\ngeführten Gespräche resultierte schliesslich die \"Vereinbarung Zusammenarbeit\nA/B/C/D\" (künftig: Vereinbarung), in welcher unter anderem davon die Rede war,\ndie beiden Heime in F. und G. nach der Sanierung zusammenzulegen und als\nAktiengesellschaft weiterzuführen (BG act. 4/6 Ziff. 3.5). Zudem gewährte der Beschwerdeführer den Beschwerdegegnern 1 und 2 ein Darlehen über Fr. 100'000.-\n- (siehe undatierter Darlehensvertrag, BG act. 4/7).\n- 3 -\n\nMit Schreiben vom 19. Januar 1998 teilten die Beschwerdegegner 1-3\ndem Beschwerdeführer mit, dass sich die Zusammenarbeit entgegen ihren Erwartungen entwickelt habe, weshalb der Darlehensvertrag und die damit zusammenhängende Vereinbarung per 31. März 1998 gekündigt werden müsse (BG\nact. 4/10). Das Darlehen wurde daraufhin mit Valuta vom 24. März 1998 inklusive\nZinsen zurückbezahlt (KG act. 2 S. 8/9).\n\nIn der Folge entbrannte zwischen den Parteien ein Streit über die\nrechtliche Qualifikation dieser Verträge sowie die sich daraus ergebenden Folgen\n(KG act. 2 S. 5; vgl. auch Korrespondenz zwischen den Parteien, BG act. 4/11 bis\n4/18).\n\n2. a) Nachdem das Obergericht auf Begehren des Beschwerdeführers\ndas Bezirksgericht H. als gemeinsamen Gerichtsstand bezeichnet hatte (BG\nact. 4/3), stellte dieser - unter Einreichung der friedensrichterlichen Weisung vom\n26. April 1999 (BG act. 1) - mit Eingabe vom 1. September 1999 beim Bezirksgericht H. das Begehren, es sei festzustellen, dass er nach wie vor Gesellschafter\nder einfachen bzw. Kollektivgesellschaft \"A/B/C/D\" sei, und dass die Kündigung\ndurch die Beschwerdegegner 1-3 unwirksam sei. Eventualiter sei festzustellen,\ndass die zwischen den Parteien bestehende einfache bzw. Kollektivgesellschaft\nmit Wirkung auf den 31. Dezember 1998 aufgelöst und daher zu liquidieren sei.\nEs sei zudem festzustellen, dass ihm für die Dauer des Gesellschaftsverhältnisses ein vollständiges Einsichtsrecht in sämtliche Gesellschaftsunterlagen zustehe\n(BG act. 3 S. 2).\n\nMit Urteil vom 6. November 2001 stellte das Bezirksgericht H. fest,\ndass der Beschwerdeführer nach wie vor Gesellschafter der Gesellschaft der\nParteien sei, und dass die Kündigung der Beschwerdegegner vom\n19. Februar 1998 rechtlich unwirksam sei (Dispositivziffer 1); auf den Antrag betreffend Einsicht in die Gesellschaftsunterlagen trat es nicht ein (BG act. 62).\n\nb) Gegen dieses Urteil erklärten die Beschwerdegegner 1-3 Berufung\n(BG act. 65); in ihrer Berufungsschrift vom 28. Februar 2002 stellten sie den Antrag, es sei Dispositivziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils aufzuheben und die\n- 4 -\n\nentsprechende Klage des Beschwerdeführers abzuweisen. Es sei festzustellen,\ndass zwischen den Parteien weder eine einfache Gesellschaft noch eine Kollektivgesellschaft bestehe, und dass die Kündigung vom 19. Februar 1998 unbesehen der Qualifikation des Rechtsverhältnisses rechtlich wirksam sei (OG act. 75\nS. 2).\n\n"}