1. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Der Beschwerdeführerin wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses angesetzt, um für die Gerichtskosten und eine allfällige Umtriebsentschädigung an die Gegenpartei im Berufungsverfahren bei der Obergerichtskasse eine Prozesskaution von Fr. 9'000.-- zu leisten. Im Einzelnen gelten die Modalitäten und Androhungen gemäss Dispositiv- Ziffer 1 des obergerichtlichen Beschlusses vom 23. September 2010. - 7 - 3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 200.--.