b) Hiegegen erklärte die Beschwerdeführerin unter dem 9. September 2010 sinngemäss Berufung (OG act. 24). Da sie aus erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor einem zürcherischen Gericht noch Kosten schuldet (vgl. OG act. 26), setzte ihr die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz) mit Beschluss vom 23. September 2010 eine zehntägige Frist an, um für das Berufungsverfahren eine Prozesskaution von Fr. 9'000.-- zu leisten (OG act. 27 = KG act. 2).