1.a) Mit Urteil des Bezirksgerichts Q. (Erstinstanz) vom 20. Mai 2010 wurde die Beschwerdeführerin (Beklagte und Appellantin) in teilweiser Gutheissung der am 10. März 2010 gegen sie anhängig gemachten Forderungklage (BG act. 1 und 2) verpflichtet, der Beschwerdegegnerin (Klägerin und Appellatin) Fr. 79'746.90 nebst Zins und Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen; ferner hob die Erstinstanz den von der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. 20902336 des Betreibungsamts A. (Zahlungsbefehl vom 8. Januar 2010) erhobenen Rechtsvorschlag in diesem Betrag auf. Im Mehrbetrag (Verzugszins) wurde die Klage abgewiesen (BG act. 20 = OG act. 23).