{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2010-11-16", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_A100118_2010-11-16.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/BA6BE810DAFE1E77C12577E3003BC314_AA100118.pdf", "Checksum": "0b3e999f13f9bce52c51ea25665a8afc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A100118"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 16.11.2010 A100118"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 16.11.2010 A100118"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 16.11.2010 A100118"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Beschwerdeverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:37:05", "Checksum": "4ec9281736735922a6f836ce32fcd0e0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 16.11.2010 A100118\nRegeste:\nKantonales Beschwerdeverfahren\n\nein Nichtigkeitsgrund rechtsgenügend dartun, indem in appellatorischer Weise\nbloss die Richtigkeit der vorinstanzlichen Auffassung in Abrede gestellt und dieser\n(allenfalls) die eigene, abweichende Ansicht entgegengestellt oder allgemeine Kritik am Verfahren oder Entscheid der Vorinstanz geübt wird. Sodann sind in der\nBeschwerdebegründung die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeichnen und diejenigen Stellen in den vorinstanzlichen Akten, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben.\nEs ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten\nnach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen möglichen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (einlässlich zu den formellen Anforderungen\nan eine Beschwerdebegründung von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Spühler/Vock,\na.a.O., S. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO).\n\nErfüllt die Beschwerde (als Ganzes) oder einzelne der darin erhobenen Rügen diese (als Rechtsmittelvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfenden) Begründungsanforderungen nicht, kann auf die Beschwerde oder die entsprechenden Vorbringen nicht eingetreten werden.\n\n4. Die vorliegende Eingabe (KG act. 1) vermag den eben skizzierten, zumindest in ihren wesentlichen Grundzügen auch von einer rechtsunkundigen Partei\nzu beachtenden gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde in keiner Weise zu genügen: Einerseits werden darin keine\nRechtsmittelanträge gestellt, und auch konkrete Hinweise auf bestimmte Stellen\nin den vorinstanzlichen Akten oder im angefochtenen Entscheid fehlen vollends.\nAndererseits lassen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift auch in inhaltlicher Hinsicht jedwelche Bezugnahme auf die entscheidrelevanten Erwägungen\nder Vorinstanz vermissen; von einer eigentlichen Auseinandersetzung mit der von\nder Vorinstanz gegebenen Entscheidbegründung kann erst recht keine Rede sein.\nEbenso wenig wird in der Beschwerde auch nur ansatzweise geltend gemacht,\ndass und inwiefern der angefochtene vorinstanzliche Beschluss zum Nachteil der\nBeschwerdeführerin an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO\nleiden sollte, d.h. dass und inwiefern der Entscheid, ihr eine Kaution von\nFr. 9'000.-- aufzuerlegen, auf einer Verletzung (welcher) wesentlicher Verfah-\n- 5 -\n\nrensgrundsätze oder klaren materiellen Rechts oder auf (welchen) aktenwidrigen\noder willkürlichen tatsächlichen Annahmen beruhe. Dazu verliert die Beschwerdeführerin kein Wort. Mangels rechtsgenügender Begründung kann daher nicht auf\ndie Beschwerde eingetreten werden (§ 288 ZPO). Zudem ist die vorinstanzlich\nangesetzte Kautionsfrist praxisgemäss neu zu eröffnen (von Rechenberg, a.a.O.,\nS. 22; Spühler/Vock, a.a.O., S. 78; von Castelberg, Zur aufschiebenden Wirkung\nbei der Zürcher Kassationsbeschwerde, in: Recht und Rechtsdurchsetzung, Festschrift für Hans Ulrich Walder zum 65. Geburtstag, Zürich 1994, S. 295/296;\nFrank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2a zu § 292 ZPO).\n\n5.a) Gemäss der allgemeinen Regel von § 64 Abs. 2 ZPO, die auch im\nRechtsmittelverfahren gilt, werden die Gerichtskosten der unterliegenden Partei\nauferlegt. Sie bestehen in einer sämtliche Kosten abdeckenden Gerichtsgebühr\n(§ 2 Abs. 3 GGebV), welche – ausgehend von einem (Verfahrens-)Streitwert von\nFr. 9'000.-- (vgl. RB 2009 Nr. 41) – nach § 4 Abs. 1 GGebV zu bemessen und\ngemäss § 4 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 GGebV (analog) erheblich zu reduzieren ist\n(s.a. § 13 Abs. 1 und 2 GGebV). Als unterliegende Partei ist auch der (Rechtsmit-\ntel-)Kläger zu behandeln, auf dessen Klage (resp. Rechtsmittel) nicht eingetreten\nwird (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 406,\nAnm. 6/a; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 18 zu § 64 ZPO). Da die Beschwerdeführerin mit ihrer Nichtigkeitsbeschwerde in diesem Sinne unterliegt, hat sie die\nKosten des Kassationsverfahrens zu tragen.\n\nb) Nachdem keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde, sind der Beschwerdegegnerin vor Kassationsgericht keine entschädigungspflichtigen Kosten und\nUmtriebe im Sinne von § 68 Abs. 1 ZPO entstanden. Es ist ihr deshalb keine Pro-\nzess- oder Umtriebsentschädigung zuzusprechen.\n\n6. Beim vorliegenden Beschluss, der den Prozess (als solchen) nicht abschliesst, handelt es sich (in der Terminologie des BGG) um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG in einer vermögensrechtlichen Zivilsache, deren\n(Rechtsmittel-)Streitwert Fr. 79'746.90 beträgt (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG und\nBGE 133 III 648, Erw. 2.3; KG act. 2 S. 2 und 3). Damit – und weil der (bundesrechtliche) Rechtsweg gegen Zwischenentscheide dem in der Hauptsache zuläs-\n- 6 -\n\nsigen Rechtsmittel folgt (vgl. statt vieler BGer 5A_85/2007 vom 17.4.2007, Erw.\n1.2; 5A_55/2008 vom 22.4.2008, Erw. 1) – unterliegt der kassationsgerichtliche\nBeschluss aus den in Art. 95 ff. BGG genannten (Rüge-)Gründen der Beschwerde\nin Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht (s.a. Art. 74 Abs. 1\nBGG). Seine selbstständige Anfechtbarkeit setzt jedoch voraus, dass er einen\nnicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG),\nwas die höchstrichterliche Praxis in Fällen der vorliegenden Art (Kautionierung mit\nder Androhung, im Säumnisfall auf die Rechtsvorkehr nicht einzutreten) zwar regelmässig bejaht (vgl. BGer 5A_55/2008 vom 22.4.2008, Erw. 1; 4A_270/2009\nvom 14.7.2009, Erw. 1.1; 5A_430/2009 vom 2.11.2009, Erw. 1.1; s.a. BGE 133 V\n403, Erw. 1.2), letztlich aber vom Bundesgericht zu entscheiden wäre.\n\n"}