{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2010-11-16", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_A100118_2010-11-16.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/BA6BE810DAFE1E77C12577E3003BC314_AA100118.pdf", "Checksum": "0b3e999f13f9bce52c51ea25665a8afc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A100118"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 16.11.2010 A100118"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 16.11.2010 A100118"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 16.11.2010 A100118"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Beschwerdeverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:37:05", "Checksum": "4ec9281736735922a6f836ce32fcd0e0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 16.11.2010 A100118\nRegeste:\nKantonales Beschwerdeverfahren\n\nKassationsgericht des Kantons Zürich\n\nKass.-Nr. AA100118/U/mum\n\nMitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig,\ndie Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Matthias\nBrunner und Georg Naegeli sowie der juristische Sekretär Markus\nNietlispach\n\nZirkulationsbeschluss vom 16. November 2010\n\nin Sachen\n\nX.,\n…,\nBeklagte, Appellantin und Beschwerdeführerin\n\ngegen\n\nY. AG,\n…,\nKlägerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin\n\nbetreffend\nForderung (Prozesskaution)\n\nNichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des\nObergerichts des Kantons Zürich vom 23. September 2010 (LB100065/Z01)\n- 2 -\n\nDas Gericht hat in Erwägung gezogen:\n\n1.a) Mit Urteil des Bezirksgerichts Q. (Erstinstanz) vom 20. Mai 2010 wurde\ndie Beschwerdeführerin (Beklagte und Appellantin) in teilweiser Gutheissung der\nam 10. März 2010 gegen sie anhängig gemachten Forderungklage (BG act. 1 und\n2) verpflichtet, der Beschwerdegegnerin (Klägerin und Appellatin) Fr. 79'746.90\nnebst Zins und Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen; ferner hob die Erstinstanz\nden von der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. 20902336 des Betreibungsamts A. (Zahlungsbefehl vom 8. Januar 2010) erhobenen Rechtsvorschlag\nin diesem Betrag auf. Im Mehrbetrag (Verzugszins) wurde die Klage abgewiesen\n(BG act. 20 = OG act. 23).\n\nb) Hiegegen erklärte die Beschwerdeführerin unter dem 9. September 2010\nsinngemäss Berufung (OG act. 24). Da sie aus erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor einem zürcherischen Gericht noch Kosten schuldet (vgl.\nOG act. 26), setzte ihr die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich\n(Vorinstanz) mit Beschluss vom 23. September 2010 eine zehntägige Frist an, um\nfür das Berufungsverfahren eine Prozesskaution von Fr. 9'000.-- zu leisten (OG\nact. 27 = KG act. 2).\n\nc) Gegen diesen obergerichtlichen (Zwischen-)Beschluss, dessen selbstständige Beschwerdefähigkeit im Sinne von § 282 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO zu bejahen\nist (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 5b zu § 282 ZPO; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich\n1986, S. 6; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im\nBund, Zürich 1999, S. 64), richtet sich die vorliegende, fristgerecht (vgl. § 287\nZPO und OG act. 28) eingegangene Nichtigkeitsbeschwerde vom 13. Oktober\n2010 (KG act. 1).\n\nd) Mit Schreiben vom 15. Oktober 2010 wurde den Parteien und der Vorinstanz vom Eingang der Beschwerde Kenntnis gegeben (KG act. 5). Zudem wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen (vgl. KG act. 4 und 6). Weitere pro-\n- 3 -\n\nzessuale Anordnungen sind bisher nicht ergangen. Solche sind auch nicht erforderlich. Denn wie die nachstehenden Erwägungen zeigen, erweist sich die Beschwerde sofort als den formellen Anforderungen an die Begründung einer solchen nicht genügend und insofern unzulässig (vgl. hinten, Erw. 3-4). Es kann deshalb darauf verzichtet werden, der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Beantwortung der Beschwerde und der Vorinstanz zur Vernehmlassung zu geben\n(§ 289 ZPO e contrario; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 289 ZPO).\n\n2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Beschluss vom 23. September 2010\nbegründet, weshalb der Beschwerdeführerin für das Berufungsverfahren eine\nProzesskaution in der Höhe von Fr. 9'000.-- aufzuerlegen sei (KG act. 2 S. 2).\n\n3. Angesichts der Ausgestaltung ihrer hiegegen erhobenen Beschwerde ist\ndie Beschwerdeführerin auf die besondere Natur des Beschwerdeverfahrens nach\n§§ 281 ff. ZPO hinzuweisen. Dieses stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor\ndem Sachrichter dar. Insbesondere hat die Kassationsinstanz keine umfassende\nPrüfungsbefugnis und -pflicht bezüglich des gesamten Prozessstoffes sowohl in\nrechtlicher wie auch tatsächlicher Hinsicht. Sie hat vielmehr nur zu prüfen, ob der\nangefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem besonderen Mangel, nämlich einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von\n§ 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet, d.h. auf der Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes, auf einer aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahme\noder auf einer Verletzung klaren materiellen Rechts beruhe. Dabei muss die Nichtigkeitsklägerin, die anzugeben hat, inwieweit sie den vorinstanzlichen Entscheid\nanficht und welche Änderungen (in dessen Dispositiv, d.h. Entscheidformel) sie\nbeantragt (§ 288 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO), den Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO). Gemäss § 290 ZPO werden\nlediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft (sog. Rügeprinzip).\n\nUm diesen Nachweis zu erbringen, hat sich die Nichtigkeitsklägerin konkret\nmit dem angefochtenen Entscheid und den ihn tragenden Erwägungen auseinanderzusetzen und hierbei darzulegen, inwiefern diese mit einem Mangel im Sinne\nvon § 281 ZPO behaftet seien. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen\noder deren blosse Wiederholung genügen hiefür nicht. Ebenso wenig lässt sich\n- 4 -\n\n"}