), kann er nicht als im Beschwerdeverfahren obsiegende Partei betrachtet werden. Deshalb (und weil ihm mangels Einreichung einer Beschwerdeantwort vor Kassationsgericht auch keine Kosten und Umtriebe im Sinne von § 68 Abs. 1 ZPO entstanden sind) fällt die Zusprechung einer Prozessentschädigung ausser Betracht. - 11 - Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten. Damit entfällt die der Beschwerde verliehende aufschiebende Wirkung. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: