5. Bei diesem Ausgang (Nichteintreten) sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung der auch im Rechtsmittelverfahren geltenden allgemeinen Regel (§ 64 Abs. 2 ZPO) je zur Hälfte, jedoch unter solidarischer Haftung jedes Einzelnen für den gesamten Betrag (s.a. § 70 Abs. 1 ZPO), den mit ihrem (Rechtsmittel-)Antrag unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen (vgl. Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 406, Anm. 6/a). Da der Beschwerdegegner die Beschwerde nicht beantwortet und insbesondere auch keine Anträge zur Sache gestellt hat (vgl. KG act. 10), kann er nicht als im Beschwerdeverfahren obsiegende Partei betrachtet werden.