c) Sollten die Beschwerdeführer mit dem Einwand, "die Voraussetzungen für die ausgesprochene Kündigung und damit für die angedrohte Ausweisung [seien] nicht gegeben" (KG act. 1 S. 3), sinngemäss rügen, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, die Androhung der Kündigung gemäss Art. 257d Abs. 2 OR müsse nicht zwingend einen Ausdruck wie "ausserordentlich" oder "vorzeitig" verwenden, und die von ihnen erklärte Verrechnung sei zu Unrecht für unzulässig erachtet worden, wäre ihnen im Übrigen § 285 ZPO entgegenzuhalten. Damit würden nämlich vom (materiellen) Bundesrecht (Art. 120 ff. OR und Art.