Statt dessen beschränken sich die Beschwerdeführer, soweit es sich bei ihren Vorbringen nicht um erstmals im Kassationsverfahren vorgetragene und deshalb unzulässige Noven handelt, im Wesentlichen darauf, in blosser Wiederholung ihrer Standpunkte sowohl hinsichtlich der geltend gemachten Verrechnung als auch des Einwands formell mangelhafter Kündigungsandrohung in globaler Weise auf ihre Ausführungen in der Rekursschrift und vor Erstinstanz sowie die bereits vor Vorinstanz eingereichten Beweismittel zu verweisen, ohne auch nur am Rande auf die ihre diesbezügliche Auffassung argumentativ entkräftenden Erwägungen der Vorinstanz Bezug zu nehmen (vgl. KG act. 1 S. 2 und 3).