Ebenso wenig wird in der Beschwerdeschrift auch nur andeutungsweise aufgezeigt, inwiefern der vorinstanzliche Rekursentscheid an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO leiden sollte. Mit der (zu) pauschalen Rüge, wonach "in ... [der obergerichtlichen] Urteilsfindung ... die Sachdarstellung bezüglich der effektiven Mietzinsschuld einerseits und andererseits bezüglich der Formstrenge im Mietrecht durch ... [den beschwerdeführerischen Rechtsvertreter] nicht in der gebotenen Art und Weise gewürdigt worden" sei (KG act. 1 S. 2), lässt sich ein solcher jedenfalls nicht rechtsgenügend dartun.