Erweise sich die Kündigung aber als rechtmässig, hielten sich die Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt ohne Rechtsgrund im Mietobjekt auf. Dementsprechend sei der Rekurs abzuweisen und der Ausweisungsbefehl neu zu erteilen (KG act. 2 S. 8 f., Erw. II/6-7). 4.a) Angesichts der Ausgestaltung ihrer dagegen gerichteten Beschwerde (KG act. 1) sind die Beschwerdeführer auf die besondere Natur des Kassationsverfahrens hinzuweisen. Dieses stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem - 8 -