Somit – so das vorinstanzliche Fazit – sei die am 6. Oktober 2004 auf den 30. November 2004 ausgesprochene und den Beschwerdeführern unter Verwendung des amtlichen Formulars je separat zugestellte Kündigung frist- und formgerecht im Sinne von Art. 257d OR und Art. 266l-266o OR erfolgt, und die Erstinstanz habe in zutreffender Weise in Anwendung von Art. 272a Abs. 1 lit. a OR eine Erstreckung des Mietverhältnisses ausgeschlossen. Erweise sich die Kündigung aber als rechtmässig, hielten sich die Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt ohne Rechtsgrund im Mietobjekt auf.